11116/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0112-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11303/J vom 30. März 2012 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Gemäß § 1 Abs. 3 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung nur erbringen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der dem Konzessionsumfang entsprechenden Banktätigkeit stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen. Analoges gilt gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) für Zahlungsinstitute, welche Dienstleistungen für die Sicherstellung des Datenschutzes sowie Datenspeicherung und -verarbeitung nur erbringen dürfen, sofern diese eine eng verbundene Nebentätigkeit der dem Konzessionsumfang entsprechenden Zahlungsdienste darstellen.

 

Aufgrund des Bankgeheimnisses, welches gemäß § 38 Abs. 1 BWG für Kreditinstitute und gemäß § 38 Abs. 1 und 3 iVm § 1 Abs. 2 Z 7 BWG iVm § 1 Abs. 2 ZaDiG auch für Zahlungsinstitute gilt, dürfen diese Institute Daten, die ihnen aufgrund einer Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, jedoch weder offenbaren noch verwerten. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG unter anderem nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Kunden möglich.

 

Zu 2. bis 5.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.