11122/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0116-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11318/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Martin Strutz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kosten und Belegung von Justizanstalten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Zum Stichtag 1. März 2012 befanden sich 6.234 Personen in Strafhaft (davon 3.394 österreichische Staatsangehörige) und 1.759 Personen in Untersuchungshaft (davon 636 österreichische Staatsangehörige).

Zu 5:

Teilt man die Nettoausgaben für den Straf- und Maßnahmenvollzug durch die Zahl der Hafttage, ergibt sich ein Durchschnittssatz von rund 100 Euro pro Tag.


Zu 6:

Ich lasse die Möglichkeiten, hinsichtlich in Strafhaft befindlicher Ausländer den Heimatstaat um Übernahme der Strafvollstreckung zu ersuchen, umfassend prüfen. Die Überstellung an den Heimatstaat zur weiteren Strafvollstreckung gegen den Willen des Strafgefangenen kommt dabei – abgesehen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nur im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (CETS 167) in Betracht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung in der Regel nur bei Freiheitsstrafen von einer gewissen Dauer (über 15 Monaten) im Hinblick auf eine allfällig anzurechnende Untersuchungshaft, die für das Übernahmeverfahren zu veranschlagende Zeit und den erforderlichen Strafrest realistische Erfolgsaussichten aufweisen.

Der Überstellungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll durch den Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008[1] weiter beschleunigt und vereinfacht werden. Der Rahmenbeschluss wurde allerdings noch nicht von allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Durch diesen „Haft-in-der-Heimat“ Beschluss erwarte ich mir eine Erleichterung bei der Überstellung von Strafgefangenen aus EU-Staaten in ihr Heimatland und damit eine Entlastung unserer österreichischen Justizanstalten.

Zu 7:

In den letzten Jahren wurden jährlich regelmäßig zwischen fünf und zehn Österreicherinnen bzw. Österreicher zur weiteren Vollstreckung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe an Österreich überstellt.

 

Wien,   . Mai 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl



[1]Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Amtsblatt Nr. L 327 vom 05/12/2008)