11124/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Alev Korun, Freundinnen und Freunde haben am 30. März 2012 unter der Zahl 11309/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend eklatante Fehlurteile der Disziplinaroberkommission“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Zu Frage 1:

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Mitglieder der Disziplinarkommission im gegenständlichen Fall wird auf die Beilage verwiesen.

Zu Frage 2:

Die Berufungen des Disziplinaranwaltes gegen die Erkenntnisse der Disziplinarkommission richteten sich gegen die Rechtswidrigkeit der Inhalte und gegen die ausgesprochene Strafe, wobei im Falle der ersten Entscheidung der Disziplinarkommission die Disziplinarober- kommission die ausgesprochene Strafe beim dienstführenden Exekutivbediensteten bestätigte, bei zwei Exekutivbediensteten die Geldstrafe von 5 Monatsbezügen auf 4 Monatsbezüge und bei einem Exekutivbediensteten - neben einem teilweisen Freispruch - auf 3 Monatsbezüge herabsetzte.

 

Im zweiten Rechtsgang (nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Unzuständigkeit der Disziplinarkommission aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Senate) wurde die Entscheidung der Disziplinarkommission - nach Berufung durch den Disziplinaranwalt - durch die Disziplinaroberkommission betreffend den dienstführenden Exekutivbediensteten und zwei weitere Exekutivbedienstete insofern abgeändert, da gegen zwei inzwischen in den Ruhestand übergetretene Exekutivbedienstete der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, gegen einen weiteren Exekutivbe- diensteten die Entlassung ausgesprochen wurde.

Zu Frage 3:

Im Jahr 2007 erfolgte hinsichtlich des in den Fragen 1 und 2 angesprochenen Sachverhaltes eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes an den Verwaltungsgerichtshof. Betreffend das Ergebnis darf auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen werden.

Im Jahr 2008 erfolgte, nachdem durch die Disziplinaroberkommission die Strafe der Entlassung gegen einen Exekutivbediensteten, welcher im Besitz von pornographischen Darstellungen Unmündiger war, auf fünf Monatsbezüge herabgesetzt wurde, eine Beschwerde durch den Disziplinaranwalt an den Verwaltungsgerichtshof, wobei sich der betroffene Exekutivbedienstete während des Verfahrens das Leben nahm.

Im Jahr 2009 wurde in einem Fall, in dem ein Exekutivbediensteter eine Kollegin sexuell belästigte, durch den Disziplinaranwalt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, da durch die Disziplinaroberkommission ein von der Disziplinarkommission ausgesprochener Verweis bestätigt wurde. Die Beschwerde wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Weiters wurde im Jahr 2009 durch den Disziplinar- anwalt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, nachdem die Disziplinarober- kommission eine gegen einen Exekutivbediensteten, welcher aufgefundenes Bargeld unterschlagen hatte, ausgesprochene Entlassung nicht bestätigte, sondern die Strafe von 5 Monatsbezügen aussprach. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung der Disziplinarkommission auf, das Verfahren ist noch offen.

2009 wurde noch gegen ein Erkenntnis der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, da gegen einen Exekutivbediensteten, welcher mehrere Weisungen - mündlich und schriftlich - nicht beachtete, Anzeigen nicht entgegennahm bzw. seinen Meldepflichten nicht nachkam und sich gegenüber Vorgesetzten disziplinlos bzw.

beleidigend verhielt, die Disziplinarstrafe der Entlassung auf 4 Monatsbezüge herabgesetzt wurde. Aufhebung des Erkenntnisses erfolgte aufgrund nicht ordnungsgemäßer Kundmachung der Geschäftsverteilung. Das Verfahren ist derzeit noch offen.

Im Jahr 2010 erfolgten folgende Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof:

Nachdem einen Exekutivbediensteten betreffend, welcher im Besitz von pornographischen

Darstellungen Unmündiger war und diese auf seinem privaten PC abgespeichert hatte, die

von der Disziplinarkommission ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung durch die

Disziplinaroberkommission auf 5 Monatsbezüge herabgesetzt wurde. Als Ergebnis wurde

das Erkenntnis der Disziplinaroberkommission aufgehoben.

Überdies nachdem ebenso einen Exekutivbediensteten betreffend, welcher Weisungen nicht

beachtete, durch die Disziplinarkommission ein Verweis ausgesprochen wurde, der durch die

Disziplinaroberkommission teilweise bestätigt, teilweise in einen Freispruch umgewandelt

wurde.  Das  Verfahren  beim  Verwaltungsgerichtshof wurde  gegenstandslos,  da  der Bedienstete zwischenzeitlich das Dienstverhältnis auflöste.

Im Jahr 2011 richtete der Disziplinaranwalt in drei Fällen Beschwerde an den Verwaltungs- gerichtshof:

Im Falle eines Exekutivbediensteten, welcher im Besitz von pornographischen Darstellungen Unmündiger war, nachdem die Disziplinaroberkommission die Entscheidung der Disziplinar- kommission von der Entlassung zu der Geldstrafe von 5 Monatsbezügen abänderte. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung der Disziplinaroberkommission auf.

Im Fall eines Exekutivbediensteten, welcher sich Organmandatblöcke aneignete und eingehobene Strafgelder nicht abführte, nachdem die Disziplinaroberkommission die Entscheidung der Disziplinarkommission von der Entlassung auf eine Geldstrafe von        € 5.000,- abänderte. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung der Disziplinarober- kommission auf.

Im Fall eines Exekutivbediensteten, welcher außerhalb des Dienstes ein Dienst- Kraftfahrzeug ohne Bewilligung lenkte und dabei einen Verkehrsunfall verursachte, wobei er die Untersuchung der Atemluft verweigerte. Nachdem die Disziplinaroberkommission die Geldstrafe der Disziplinarkommission von 200,- nicht bestätigte, sondern das Verfahren einstellte, richtete der Disziplinaranwalt eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher die Entscheidung der Disziplinaroberkommission aufhob.

 

Im Jahr 2012 wurde bis jetzt in einem Fall eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet, nachdem ein Exekutivbediensteter eine Weisung missachtete und Anzeigen nicht entgegennahm, wobei die Disziplinaroberkommission die Geldstrafe der Disziplinar- kommission von 1 Monatsbezug nicht bestätigte, sondern das Verfahren einstellte. Das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch offen.

Zu den Fragen 4 bis 5:

Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. Daher wurden im Sinne einer unabhängigen Rechtsprechung keine Konsequenzen gezogen, zumal auch keine der im § 100 Abs. 5 BDG 1979 genannten Gründe vorgelegen sind. Abgesehen davon wäre eine Abberufung von Mitgliedern der Disziplinaroberkommission nur durch den Herrn Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung möglich.

 

Beilage

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.