11129/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0015-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am      . Mai 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 30. März 2012 unter der Nr. 11307/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Güterverkehr in Oberösterreich gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

Ø  Wie groß war das Aufkommen im Schienengüterverkehr in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 aller Eisenbahnverkehrsunternehmen auf den oberösterreichischen Bahnstrecken, aufgegliedert auf Westbahn, Westbahn Passauer Ast, Summerauer Bahn, Mühlkreisbahn, Pyhrnbahn, Almtalbahn, Hausruckbahn, Aschacher Bahn, Gmundner Bahn, Innviertelbahn, Kammerer Bahn, Linzer Verbindungsbahn, Salzkammergutbahn, Linzer Lokalbahn, Lokalbahn Lambach-Eggenberg, Attergaubahn, Elektrische Bahn Unterach-See, Salzkammergut-Lokalbahn, Lokalbahn Gmunden-Vorchdorf, Hafenbahn Ennshafen, Hafenbahn Linz sowie das jeweilige Jahr?

Ø  Wie gliedert sich das unter Z 1 angeführte Aufkommen nach den Verkehrsbereichen Inlandsverkehr, grenzüberschreitender Empfang, grenzüberschreitender Versand und Transit, wiederum aufgegliedert auf die einzelnen Bahnstrecken?

Ø  Wie gliedert sich das unter Z 1 angeführte Aufkommen nach in- und ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen, wiederum aufgegliedert auf die einzelnen Bahnstrecken?

Ø  Wie gliedert sich das unter Z 1 angeführte Aufkommen nach verschiedenen Branchen, insbesondere nach den 10 Kapiteln des NST/R und den 20 Abteilungen des NST 2007, wiederum aufgegliedert auf die einzelnen Bahnstrecken?

Ø  Wie gliedert sich das unter Z 1 angeführte Aufkommen nach Verkehrsbereichen und nach in- und ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen, wiederum aufgegliedert auf die einzelnen Bahnstrecken?

Ø  Wie gliedert sich das unter Z 1 angeführte Aufkommen nach Verkehrsbereichen und nach verschiedenen Branchen, insbesondere nach den 10 Kapiteln des NST/R und den 20 Abteilungen des NST 2007, wiederum aufgegliedert auf die einzelnen Bahnstrecken?

Ø  Wie gliedert sich das unter Z 1 angeführte Aufkommen nach in- und ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und nach verschiedenen Branchen, insbesondere nach den 10 Kapiteln des NST/R und den 20 Abteilungen des NST 2007, wiederum aufgegliedert auf die einzelnen Bahnstrecken?

 

 

Eine statistische Erfassung des Güterverkehrsaufkommens erfolgt durch Statistik Austria auf Basis des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 142/1983, der Straßen- und Schienengüterverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 393/1995, sowie der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2003. Darin vorgesehen ist eine Erfassung von Quelle und Ziel von Gütertransporten, jedoch keine Erfassung von verwendeten Strecken und Routen. Die Fragen können daher nicht beantwortet werden.

 

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Ø Welche Güterverladestellen gibt es aktuell in Oberösterreich?

Ø Welche oberösterreichischen Güterverladestellen wurden in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 geschlossen, aufgegliedert auf das jeweilige Jahr?

 

 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.