11132/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.05.2012
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0101-I/4/2012 Wien, am 30. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. März 2012 unter der Nr. 11302/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Datenverarbeitung bei EC-Zahlungen in Österreich“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in Österreich zum Umgang mit Kunden- und Kontodaten beim bargeldlosen Zahlen, wie zum Beispiel hinsichtlich der Verarbeitung von EC-Zahlungen (Maestro-Bankomatkarte)?
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramts.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Ø Wäre in Österreich
eine derartige Datenverarbeitung und Datenverwendung (z.B. nach dem
Zahlungsdienstegesetz, Verbraucherkreditgesetz, Bankwesengesetz)
wie
von Easycash vorgenommen – rechtlich zulässig?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Ø Dürfen in
Österreich bei EC-Zahlungen mit PIN-Code durch den Zahlungsempfänger
Kunden- und Kontodaten verarbeitet werden?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Wenn ja, welche Daten dürfen dabei konkret verarbeitet werden?
Wie dürfen diese Daten verwendet werden?
Ø Dürfen diese Daten auch zu so genannten Bonitätsprüfungen (Scoring) verwendet werden?
Ø Dürfen diese
Daten auch anderen Unternehmen für Bonitätsprüfungen
übermittelt werden?
Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Soweit diese Fragen allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes und nicht materienspezifische Regelungen betreffen, wird dazu Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig. Jeder Zweckwechsel stellt – ebenso wie eine Übermittlung an Dritte – eine Übermittlung gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 dar. Jede Übermittlung bedarf einer besonderen rechtlichen Grundlage. Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 DSG 2000 nicht gegeben, ist eine Übermittlung von Daten unzulässig (vgl. dazu die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1613 d.B. XX. GP).
Die konkrete Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit einer Übermittlung ist – im Rahmen der Grenzen des § 1 DSG 2000 – Sache des Materiengesetzgebers bzw. der privatrechtlichen Vertragsautonomie.
Für automatisierte Einzelentscheidungen enthält § 49 DSG 2000 eine allgemeine Bestimmung, welche solche nur unter sehr engen Voraussetzungen für zulässig erklärt.
Ob eine konkrete Datenverwendung zulässig ist, kann somit an Hand der angeführten allgemeinen bzw. materienspezifischen Vorgaben nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung geklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen