11138/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.06.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche  parlamentarische Anfrage Nr. 11428/J der Abgeordneten Kickl, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass etliche der Fragen in den nächsten Monaten vom Europäischen Gerichtshof beantwortet werden. Die endgültige Stellungnahme der Republik Österreich im Vorabentscheidungsverfahren C-140/12 wird derzeit vorbereitet und muss auch zwischen den verschiedenen beteiligten Ressorts abgestimmt werden. Die Republik Österreich wird jedenfalls alle möglichen Argumente ins Treffen führen, um die österreichische Rechtslage vor dem EuGH zu verteidigen.

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt die Ausgleichszulage aufgrund der Eintragung in Anhang X dieser Verordnung als besondere beitragsunabhängige Geldleistung nach Art. 70 Abs. 2 lit. a) sublit. i). Der Europäische Gerichtshof hat diese Eintragung in der Rechtssache C-160/02, Skalka, bestätigt.

 

Die Qualifizierung als besondere beitragsunabhängige Geldleistung hat zur Folge, dass die Ausgleichszulage nicht in andere Mitgliedstaaten exportiert werden muss, gleichzeitig aber auch zu vergleichbaren Grundleistungen aus anderen Mitgliedstaaten gebührt, sofern der Betreffende seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hat.

 

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt die Ausgleichszulage nicht als Sozialhilfe, weil nach Art. 3 Abs. 5 lit. a) Leistungen der Sozialhilfe generell von der Verordnung ausgenommen sind.

 

Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, knüpft das Recht der Unionsbürger auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet


eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten unter anderem an die Bedingung, dass die Betroffenen für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.

 

Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Ausgleichszulage als Sozialhilfe im Sinne der Aufenthaltsrichtlinie 2004/38/EG zu qualifizieren, weshalb ein Aufenthaltsrecht für einen Zeitraum von über drei Monaten nicht durch den Bezug von Ausgleichszulage erworben werden kann.  Dies ergibt sich aus dem Zweck von Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie, wonach ein dauerndes Aufenthaltsrecht nur erworben werden kann, wenn die Unionsbürger zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln des Aufenthaltsstaates angewiesen sind. Auf die rechtliche Einordnung dieser Leistungen nach nationaler Systematik kommt es nicht an. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Ausgleichszulage nach der Definition der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unbestrittenermaßen nicht als Leistung der Sozialhilfe gilt, da sich die Definition von  Sozialhilfe, die im Rahmen der Koordinierungsverordnung zur Anwendung kommt, von jener nach der Unionsbürgerrichtlinie unterscheidet.

 

Diese Rechtslage wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirkung ab 1.1.2011 klargestellt, indem in § 51 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) explizit geregelt wurde, dass auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR‑Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate nur dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. In § 292 Abs. 1 ASVG wurde darüber hinaus auf den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszulage abgestellt.

 

Die Europäische Kommission vertritt im Gegensatz dazu in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der System der sozialen Sicherheit nach Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Ansicht, dass die Ausgleichszulage keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie darstellt und die Bedingung nach  Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG durch den Bezug von Ausgleichszulage erfüllt werden kann. Es ist zu erwarten, dass die Europäische Kommission diese Interpretation auch im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rs Brey vertreten wird.

 

Die zugrunde liegende Rechtsfrage steht in der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Diskussion. Die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten teilt dabei die österreichische Ansicht und wendet sich gegen die Auslegung der Europäischen Kommission. Wir haben daher bereits unsere Kontakte genutzt und auch die anderen Mitgliedstaaten eingeladen, in


diesem Verfahren vor dem EuGH Stellung zu nehmen und die österreichische Auffassung zu unterstützen. Nach derzeitigem Informationsstand dürften etliche Staaten diese Gelegenheit nutzen, um der Europäischen Kommission entgegenzutreten.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Grundsätzlich stehen nur vollständige Daten für die Jahre 2010, 2011 und 2012 mit Stand des jeweiligen März zur Verfügung.

Die Auswertung hat folgende Ergebnisse gezeigt:

 

Insgesamt bezogen im Jahr 2010 590 EWR-BürgerInnen Ausgleichszulage zu einem Mittelwert von 409,10 Euro.

Im Jahr 2011 bezogen 764 EWR-BürgerInnen Ausgleichszulage zu einem Mittelwert von 415,98 Euro.

Im Jahr 2012 bezogen 940 EWR-BürgerInnen Ausgleichszulage zu einem Mittelwert von 416,83 Euro.

 

Die Details sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

 

 

Zur Frage 6:

 

Sollte der Europäische Gerichthof entscheiden, dass die Bedingung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG durch den Bezug von Ausgleichszulage erfüllt werden kann, wird das österreichische Sozialsystem nicht kollabieren. Die österreichische Bundesregierung ist jedoch bestrebt, gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten entsprechende Änderungen bzw. Klarstellungen im Unionsrecht herbeizuführen, um den Bezug von Ausgleichszulage durch Rentner aus anderen Mitgliedstaaten, die zuvor keine Nahebeziehung zu Österreich hatten, auszuschließen. So haben 13 Mitgliedstaaten bei der Sitzung des Rates der Arbeits- und Sozialminister im Juni 2011 eine entsprechende Initiative gesetzt und eine Suche nach einer raschen Lösung dieser Fragen gefordert. In der nach Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Verwaltungskommission für die


Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird die Debatte fortgesetzt. Weitere nationale Rechtsänderungen ohne eine solche Absicherung im Unionsrecht dürften wenig Aussicht auf Erfolg haben, da bisher noch kein Mitgliedstaat eine Lösung gefunden hat, die vor EU-rechtlichen Angriffen absolut sicher ist.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Ja. Art. 70 Abs. 2 lit. a) sublit. i) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellt explizit  auf Leistungen ab, die dazu bestimmt sind, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht. Ich verweise auf Anhang X zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in dem die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Mitgliedstaaten nach Art. 70 der Verordnung aufgelistet sind. Informationen über nähere Details dieser Leistungen sind von der Webseite des Informationssystems MISSOC abrufbar (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de).

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

 

Wie bereits ausgeführt, vertreten auch die anderen Mitgliedstaaten, in deren Rechtsordnungen vergleichbare Leistungen vorgesehen sind, die Auffassung, dass die Bedingung nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EG durch den Bezug von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen nach Art. 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht erfüllt werden kann. In der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird an einer europarechtlichen Lösung dieser Frage gearbeitet. Leider war die Europäische Kommission bisher zu keiner Änderung ihrer Haltung bereit. Sofern die Kommission Kenntnis (insbesondere im Wege von Bürgerbeschwerden) über andere Vorgangsweisen eines Mitgliedstaates erhält, startet sie in der Regel ein Vertragsverletzungsverfahren. So läuft derzeit ein solches Verfahren zB gegen das Vereinigte Königreich, in dem Österreich bereits seine Unterstützung signalisiert hat.