11140/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.06.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/53-PMVD/2012                                                                                                 1. Juni 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Walser, Freundinnen und Freunde haben am 2. April 2012 unter der Nr. 11321/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Missstände an der Landesverteidigungsakademie (LVAk)" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass sich der in dieser Frage erwähnte Fall zwar in einer Dienststelle im Amtsgebäude Stiftgasse ereignet hat, die jedoch nicht zur Landesverteidi­gungsakademie (LVAk) gehört. Weiters wurden auch nicht erst in Folge des Artikels in der „Kronen Zeitung“ vom 9. Mai 2011 Maßnahmen gesetzt, sondern bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Vorfalls. Zur Frage nach dienstrechtlichen Konsequenzen verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 28. Juni 2011 (Nr. 8245/AB zu Nr. 8323/J) und kann diese dahingehend ergänzen, dass der betroffene Mitarbeiter in der Zwischenzeit auf eigenen Wunsch an eine andere Dienststelle versetzt wurde.


Zu 2 bis 4:

Der „Akademietagesbefehl Publikationsordnung der LVAk“ nimmt weder Bezug auf Herausgeberschaft individueller Personen noch untersagt er sie explizit. Daher ist es zu keiner Missachtung der Publikationsordnung der LVAk gekommen, weshalb sich weitere Maßnahmen erübrigen. Ungeachtet dessen wurde jüngst die Richtlinie „Herausgeberschaft und wissenschaftliche Veröffentlichungen im BMLVS“, die eine einheitliche Vorgehens­weise in meinem Ressort sicherstellen soll, verfügt. Die Schriften der LVAk unterliegen hinsichtlich des Impressums als periodische Medienwerke dem § 24 Mediengesetz.

Zu 5:

Ja, die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters des Instituts für Friedenssicherung und Kon­fliktmanagement setzt das eigenständige Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschung als Erfordernis voraus. Den Umfang und die Gestaltung dieser Forschung hat der jeweilige Abteilungsleiter im Zuge seines Zeitmanagements im eigenen Ermessen, ohne Be­einträchtigung seiner Leitungsfunktion, selbst zu beurteilen.

Zu 6:

Es gehört zu den Kernaufgaben des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement als Forschungs- und Lehrinstitution für die LVAk und das Österreichische Bundesheer Forschungserkenntnisse im nationalen und internationalen Umfeld zu erarbeiten und zu publizieren sowie in die Lehre einzubringen. Daraus erklärt sich auch die beachtliche Sammlung an Publikationen der hiefür vorgesehenen Mitarbeiter des Instituts.

Zu 7:

Derartige Anschuldigungen gab es nur von Seiten einer Person; im Zuge der disziplinar­rechtlichen Prüfung stellten sich diese aber als unzutreffend heraus.

Zu 8:

Das Beschwerderecht der Mitarbeiter der LVAk wurde zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.

Zu 9:

Ein derartiger Bericht oder eine solche Beschwerde ist auch den zuständigen Stellen nicht bekannt.


Zu 10:

Hinsichtlich der Neugestaltung des Türschildes der in der Anfrage genannten Mitarbeiterin der LVAk wird darauf hingewiesen, dass die erwähnte Maßnahme auf persönlichen Wunsch durchgeführt wurde, um weitere Spekulationen und Gehässigkeiten zu beenden. Da die nachgewiesenen akademischen Grade, Titel und Bezeichnungen rechtmäßig erworben wurden, erübrigten sich weitere Maßnahmen.

Zu 11, 12 und 16:

Wie das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bestätigte, handelt es sich bei der Miklos-Zrinyi-Universität für Nationale Verteidigung in Budapest um eine anerkannte ungarische Universität und anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung. Missbräuche sind nicht bekannt.

Zu 13:

Vier Angehörige des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport haben ein Doktoratsstudium bereits absolviert, neun studieren noch.

Zu 14:

Nein.

Zu 15:

Die Kooperation endet mit dem Studienabschluss der zweiten Klasse im Jahr 2014.

Zu 17:

Nein. Da es keine Anhaltspunkte für Dienstpflichtverletzungen von Vorgesetzten des ehemaligen Vertragsbediensteten gab, erübrigten sich weitere Untersuchungen.

Zu 18:

Die Kosten für den Band „Der Wissenschaft verpflichtet“ betrugen rund 6.000 Euro. Im Übrigen weise ich die unangebrachte Ausdrucksweise der Anfragesteller zurück.

Zu 19:

Da derartige mutmaßlichen „Rechtsverletzungen“ nicht objektivierbar festgestellt werden konnten, erübrigt sich eine Untersuchung.


Zu 20:

Der Genannte war mehrfach Mitglied von Delegationen in den Sudan und Südsudan. Die Reisen waren immer mit den zuständigen Stellen, insbesondere der Direktion für Sicher­heitspolitik, akkordiert und genehmigt. Die äußerst wertvollen wissenschaftlichen Erkennt­nisse sind umgehend in Politikberatung, Lehre und Forschung geflossen.

Zu 21:

Die Kosten der Reise des ehemaligen Bundesministers für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend wurden nicht vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport getragen.

Zu 22:

Auf Grund seiner langjährigen, umfassenden Sachkenntnis in Fragen der Militärstrategie sowie im Bereich der Geopolitik und deren Auswirkungen auf soziale und militärische Bedrohungsszenarien erscheint eine solche Bezeichnung gerechtfertigt.

Zu 23:

Nein.

Zu 24:

Die Vorwürfe gegen den Genannten wurden von den zuständigen Stellen überprüft und es wurde kein Fehlverhalten festgestellt.