11143/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.06.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 4. Juni 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0164-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11341/J betreffend „Gleichbehandlung: Ethnische Diskriminierung in Lokalen, Diskotheken u.a. im Jahr 2011“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 11. April 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Im abgefragten Zeitraum sind in Oberösterreich 12 Fälle bekannt geworden. In allen Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet; zwei wurden mit einer Strafe von je € 150 und vier mit einer Strafe von je € 350 abgeschlossen. Drei Strafverfahren wurden eingestellt und drei Strafverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

 

In Niederösterreich wurde ein Fall bekannt. Es wurde eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet; das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt, da die Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden konnte.


In Wien wurde ein Fall bekannt. Es wurde eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet; das Verwaltungsstrafverfahren wurde beim UVS eingestellt.

 

In den restlichen Bundesländern wurden keine Fälle bekannt.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 und 7 der Anfrage:

 

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist vorgesehen, dass dem Gewerbeinhaber die Gewerbeberechtigung infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu entziehen ist, sofern dieser die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Bei diesen Rechtsvorschriften kann es sich auch um die Antidiskriminierung betreffende handeln. Es liegt somit im Interesse des Gewerbetreibenden, seine Mitarbeiter über diese Rechtsvorschriften hinreichend zu informieren.

 

Allfällige Mindeststrafen wären in den Strafbestimmungen der jeweiligen - die Antidiskriminierung regelnden - Materiengesetze festzulegen (siehe insbesondere Art. III Abs. 1 Z 3 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen). Eine diesbezügliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ist nicht gegeben.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

In keinem Fall.