11148/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.06.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Alois Stöger

Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

GZ: BMG-11001/0099-I/A/15/2012

Wien, am      5. Juni 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11397/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 5:

In meinem Ressort liegen keinerlei Informationen zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage vor. Darüber hinaus ist zur allenfalls bestehenden Annahme, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung könnten Auskunft zu den gestellten Fragen geben, Folgendes festzuhalten:

 

Das österreichische System der gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Finalitätsprinzip geprägt. Dies bedeutet, dass Krankenbehandlung in ausreichendem und zweckmäßigem, das Maß des Notwendigen nicht übersteigendem Umfang auf Kosten der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Differenzierung nach der Ursache der Behandlungsbedürftigkeit gewährt wird. Es ist daher der Zusammenhang zwischen der Krankheits- oder Verletzungsursache mit den dem leistungszuständigen Krankenversicherungsträger daraus erwachsenden Kosten grundsätzlich nicht von Bedeutung und wird im Regelfall von den Versicherungsträgern nicht erhoben. Jede andere Vorgangsweise müsste als eine Verwendung von Mitteln der gesetzlichen Sozialversicherung für nicht zu deren Aufgaben zählende Zwecke und daher als unzulässige Mittelverwendung qualifiziert werden.

 

Ein Interesse der Krankenversicherungsträger an einer Krankheits- bzw. Unfallursache kann allenfalls bei vermutetem Fremdverschulden vorliegen, da in einem solchen Fall

die Möglichkeit des Regresses der Behandlungskosten gemäß § 332 ASVG gegeben sein kann. Dies setzt allerdings einen Anhaltspunkt für den Versicherungsträger voraus, welcher das Vorliegen eines einschlägigen Sachverhaltes vermuten lässt.

In der gegenständlichen Angelegenheit scheint aber - folgt man der Darstellung in der Einleitung zur gegenständlichen parlamentarischen Aufrage - Fremdverschulden auszuscheiden. Dem entsprechend hat die dazu um Stellungnahme ersuchte, örtlich zuständige Tiroler Gebietskrankenkasse mitgeteilt, dass sie die vorliegenden Fragen nicht beantworten kann.