11150/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.06.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

              

GZ: BMI-LR2220/0542-II/2/d/2012

 

Wien, am       . Juni 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 11. April 2012 unter der Zahl 11339/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Handy am Steuer – Kontrollen Bundespolizei 2011“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 6 bis 9:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 3:

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Beantwortung mangels statistischer Erfassung keine Aufschlüsselung nach Geschlecht und regionale Bereiche innerhalb der Bundesländer enthält und von einer Nacherfassung aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes Abstand genommen wird.

 

Statistisch erfasst wurden alle Übertretungen (Anzeigen und Organmandate) von Kraftfahr-zeuglenkern wegen „Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung“, die von der Bundespolizei im Auftrag der zuständigen Behörden geahndet wurden.

 

 

Übertretungen wegen „Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung“ 2011

Burgenland

2.796

Kärnten

14.267

Niederösterreich

19.534

Oberösterreich

20.227

Salzburg

9.901

Steiermark

29.743

Tirol

12.029

Vorarlberg

4.376

Wien

36.208

gesamt

149.081

 

 

Zu Frage 4:

Die Organe der Bundespolizeidirektion schreiten bei der Vollziehung des Kraftfahrwesens im Auftrag der zuständigen Behörden ein. Da keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gegeben ist, liegen auch keine Aufzeichnungen über die Höhe der Strafgelder auf.

 

Zu Frage 5:

In der von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführten offiziellen Statistik über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden (Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden werden nicht statistisch erfasst) ist kein Unfallumstand enthalten, der den Schluss auf „Auslösen eines Unfalles durch vorschriftswidriges Telefonieren am Steuer“ zulassen würde.