11151/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.06.2012
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0121-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11333/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fallzahlen Kinderbeistand“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Über die elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz wurden die Schritte “Kinderbeistand – Anregung/amtswegig” (kia), “Bestellung eines Kinderbeistands” (kie) und “Nichtbestellung eines Kinderbeistands” (kin) ausgewertet und die Daten in Tabellenform der Anfragebeantwortung angeschlossen. Die Differenz von Antrags- und Erledigungszahlen ergibt sich durch Jahresüberträge offener Entscheidungen.
Zu 3:
Die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Kinderbeiständen betrugen im Jahr 2010 92.802 Euro und im Jahr 2011 247.974 Euro, jeweils ohne (anteilige) Verwaltungsgemeinkosten der Justizbetreuungsagentur.
Zu 4:
Aus dem Rechnungswesen des Bundes kann die Frage nicht beantwortet werden. Die Einnahmen sind nach dem vom Bundesministerium für Finanzen für alle Ressorts einheitlich vorgegebenen Kontenplan (neben anderen Gebühren in Außerstreit- und Justizverwaltungsverfahren) unter Finanzposition 2/13204-8170 Erlöse für hoheitliche Leistungen, Untergliederung .921 Außerstreit- und Justizverwaltungssachen zu verrechnen. Die vereinnahmten Gebühren für die Bestellung eines Kinderbeistandes werden nicht separat ausgewiesen.
Zu 5:
Die Justizbetreuungsagentur wurde bis zum Stichtag 20. April 2012 in 301 Fällen um Namhaftmachung eines Kinderbeistandes ersucht.
Zu 6:
Die Praxis ist bei der Bestellung von Kinderbeiständen derzeit noch eher zurückhaltend. Nach Mitteilung der Justizbetreuungsagentur bestellen aber Familienrichterinnen und –richter, die einmal von diesem Institut Gebrauch gemacht haben, in der Folge überdurchschnittlich oft Kinderbeistände. Dieses Phänomen war auch schon bei dem letztlich sehr erfolgreichen Modellprojekt „Kinderbeistand“ erkennbar und dürfte mit der speziellen Funktionsweise des Kinderbeistands (Fokussierung allein darauf, dem Kind eine Stimme zu geben) zusammen hängen (vgl. Pinterits, Kinderbeistand bei Obsorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten – Ein Pilotprojekt wird Realität, iFamZ 2010, 218 [220]).
Zu 7:
Die Bestellung eines Kinderbeistandes in einem Obsorge- oder Besuchsrechtsverfahren durch das Gericht ist nicht von der Billigung oder gar Zustimmung durch die Eltern – und damit von ihrer Bereitschaft zur Tragung der Kosten – abhängig, sondern von der "Intensität der Auseinandersetzung" (§ 104a Abs. 1 AußStrG) zwischen den Eltern. Die Heftigkeit des Streites zwischen den Eltern ist somit die Ursache für die Notwendigkeit, einen Kinderbeistand zu bestellen. Es ist daher durchaus gerechtfertigt, die Eltern für die Kosten des Kinderbeistandes aufkommen zu lassen, nicht zuletzt, weil sie auch die übrigen Kosten ihres Streites tragen. Freilich ist die Bestellung eines Kinderbeistandes, die das Gericht von Amts wegen vornehmen muss, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, von der Einschätzung der Streitintensität und der Effektivität der Bestellung eines Kinderbeistandes durch das Gericht abhängig. Dabei wird die Aus- und Fortbildung des Entscheidungsorganes, die bisher gemachten eigenen Erfahrungen und der Erfahrungsaustausch mit der Kollegenschaft eine große Rolle spielen. Dies alles wächst erst im Lauf der Zeit, weshalb auch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Kinderbeistand-Gesetzes noch keine abschließenden Aussagen über die Nachfrage seitens der Gerichte getroffen werden können.
Wien, . Juni 2012
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.