11153/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.06.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.000/0018-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . Juni 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 11. April 2012 unter der Nr. 11334/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend barrierefreien Öffentlichen Buslinienverkehr gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Ø  Wann und von wem wurde um die Genehmigung genannte Konzession für die seit 11.12.2011 angebotene internationale Kraftfahrlinie Linz-Budweis-Prag der WESTbus GmbH angesucht?

 

 

Der Antrag wurde von der Fa. Blaguss Reisen GmbH am 12. Juli 2011 gestellt.

 


Zu Frage 2:

Ø  Wann und von wem wurde der entsprechende Antrag genehmigt?

 

 

Mit ho. Bescheid vom 7. Dezember 2011, GZ. BMVIT-243.287/0010-IV/ST7/2011, wurde der Fa. Blaguss Reisen GmbH die Genehmigung zum Betrieb der Linie Linz – Prag auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, erteilt.

 

 

Zu Frage 3:

Ø  Welche Auflagen hat die zuständige Behörde anlässlich dieser Genehmigung ausgesprochen?

 

 

Über Verlangen der mitbefassten tschechischen Genehmigungsbehörde wurden folgende Bedingungen (Auflagen) in die Genehmigung aufgenommen:

 

„1. Die gegenständliche Linie darf auf tschechischem Staatsgebiet nur auf den im Spruch dieses

     Bescheides angeführten Streckenabschnitt sowie ausschließlich grenzüberschreitend

     befahren werden.

 

2. Auf tschechischem Staatsgebiet dürfen ausschließlich die im Fahrplan genehmigten Haltestellen bedient werden.

 

3. Der Fahrplan sowie allfällige Änderung des Fahrplanes sind an das Zentrale Fahrplaninforma-tionssystem (CHAP spol. s.r.o., Brafova 21, 616 oo Brno, cis@chaps.cz +420 530350 130, www.chaps.cz) zu melden.“

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Welche Auflagen wurden konkret in Hinblick auf Barrierefreiheit ausgesprochen?

Ø  Falls keine entsprechenden Auflagen erfolgten: Warum nicht?

 

 

Die EU-Verordnung enthält für den grenzüberschreitenden Linienverkehr keine dem § 16 KflG vergleichbare Bestimmung.

 


Zu den Fragen 6 und 7:

Ø  Teilen Sie die Einschätzung, dass § 16 KflG insbesondere im Wege von Abs. 2 Z 1 Auflagen wie den Betrieb der Linie mit barrierefreien Bussen ermöglicht? Wenn nein, warum nicht?

Ø  Halten Sie neue Kraftfahrlinien mit nicht barrierefreien Bussen über fünf Jahre nach Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes für zeitgemäß? Wenn ja, warum?

 

 

§ 16 Abs. 2 Z 1 KflG war und ist insbesondere dafür gedacht, durch eventuelle Auflagen sicherzustellen, dass nur Busse eingesetzt werden, die auf Grund ihrer Abmessungen einen sichereren Betrieb auf der in Aussicht genommenen Verkehrsstrecke gewährleisten.

 

Sofern es sich nicht um einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr handelt, für den schon in der Ausschreibung der Einsatz von barrierefreien Bussen Voraussetzung war, ist § 16 Abs. 2 Z 1 KflG nur bedingt für die Vorschreibung des Einsatzes barrierefreier Busse anwendbar.

 

Die Genehmigung der Linie Linz – Prag erfolgt  gemäß der seit 4. Dezember 2011 anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1073/2009.

 

 

Zu Frage 8:

Ø  Ist Ihnen bekannt, dass Blaguss der gesetzlichen Verpflichtung gemäß Bundes-           

Behindertengleichstellungsgesetz zur Erstellung eines Etappenplanes Verkehr im Jahre 2006 nicht nachgekommen ist?

 

 

Nein.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Welche Veränderungen werden sich in den nächsten Jahren durch bereits beschlossene EU-Rechtssetzungsakte für den Bereich des Buslinienverkehrs

a) generell, b) speziell im Hinblick auf Barrierefreiheit ergeben?

 

 

Die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gilt ab dem 1. März 2013 und sieht als allgemeine Vorschriften gemäß Art. 1 Folgendes vor:

 

„a) das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen der

     Beförderer;

 

b) die Rechte der Fahrgäste bei Tod oder Körperverletzung oder bei Verlust oder Beschädigung

    von Gepäck infolge von aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen;


c) das Verbot der Diskriminierung und die obligatorische Unterstützung von behinderten Menschen      

    und Personen mit eingeschränkter Mobilität;

 

d) die Rechte der Fahrgäste bei Annullierung und Verspätung;

 

e) die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind;

 

f) den Umgang mit Beschwerden;

 

g) allgemeine Durchsetzungsvorschriften.“