11155/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.06.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/54-PMVD/2012                                                                                              11. Juni 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat List, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. April 2012 unter der Nr. 11342/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend RH-Bericht 2011/11 „Beteiligung Österreichs am Einsatz im Tschad’" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 und 2:

Von den insgesamt 25 Empfehlungen des Rechnungshofes hat mein Ressort bereits 17 um­gesetzt, an der Umsetzung der übrigen Empfehlungen wird gearbeitet.


Zu 3:

Die interne Verfahrensanweisung für Beschaffungen (VAB - 2011) wurde mit Wirksamkeit vom 21. November 2011 neu implementiert. Darin werden alle Angelegenheiten der Ver­gabeverfahren sowie Errichtung, Abschluss und Abwicklung aller einschlägigen Rechts­geschäfte geregelt. Der Qualitätsstandard wird durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagement­system auf höchstem Niveau gehalten. Die Transparenz der Vergabeverfahren wird durch eine verpflichtende Dokumentation sichergestellt, ist jederzeit nachvollziehbar und ent­spricht den Erfordernissen des österreichischen Rechtsschutzsystems. Die Einhaltung der gesetzmäßigen Vorgaben sowie der internen Vorschriften und Richtlinien wird durch den Grundsatz des Vier-Augen-Prinzips und ein wirksames System für disziplinäre Maßnahmen sichergestellt. Die – wie in der RH-Empfehlung angeführte – Preisangemessenheitsprüfung erfolgt grundsätzlich bei jedem Beschaffungsvorhaben und kann nachgewiesen werden. Die Termintreue wird in der Regel durch Aufnahme von Vertragsstrafen gewährleistet. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit eines Deckungskaufes nach allgemeinem Zivilrecht.

Zu 4:

Die hiezu durchgeführten Untersuchungen haben zum Ergebnis geführt, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Munition durch klare Regelungen in der jeweiligen Ein­satzweisung und im Kontingentsbefehl sichergestellt und durch vermehrte Dienst- und Fachaufsicht überprüft wird.