11159/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.06.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0124-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11346/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Strafverfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) und nach anderen gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 7 und 9 bis 43:

Wie zur gleichlautenden Voranfrage lege ich die statistischen Daten für das vorangegangene Jahr vor, soweit sie aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) ermittel- und in der für Anfragebeantwortungen vorgeschriebenen DIN A4 Papierform herstellbar waren. Die Gerichtliche Verursteilungsstatistik für das Jahr 2011 wird derzeit von der Statistik Austria erstellt und liegt mir noch nicht vor. Ich erlaube mir ferner, auf die allgemeinen bzw. einleitenden Ausführungen in den bisherigen Anfragebeantwortungen zu verweisen bzw. diese als mittlerweile bekannt vorauszusetzen.

Die Auswertung der elektronischen Register der Verfahrensautomation Justiz erbrachte zu den Fragen 5, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 28 und 29 keine Ergebnisse („Leermeldung“).

Die Auswertung der offenen Verfahren erfolgte zum Stand 4. Mai 2012.

Zu 8:

Ja. Voraussetzung ist, dass neben der Täuschung auch die anderen Elemente des Betrugs verwirklicht sind. Einen Betrug begeht, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Für den Fall, dass ein Lebensmittel-Betrug zugleich auch einen Tatbestand nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) verwirklicht, würde im Falle des Zusammentreffens mit einem Verwaltungsstraftatbestand zufolge der ausdrücklichen Subsidiaritätsklauseln des § 90 LMSVG das gerichtliche Strafrecht vorgehen, während im Falle eines Zusammentreffens mit dem gerichtlichen Straftatbestand nach § 81 LMSVG wegen des unterschiedlichen Schutzzwecks wohl von echter Idealkonkurrenz ausgegangen werden kann (vgl. zum Weingesetz Kirchbacher in WK StGB2 Rz 190 zu § 146), sodass der Täter beide Tatbestände zu verantworten hätte.

 

Wien,       . Juni 2012

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.