11161/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.06.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0086 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. Juni 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Peter Staubner, Kolleginnen

und Kollegen vom 16. April 2012, Nr. 11348/J, betreffend

finanzielle Unterstützung der von anhaltender Trockenheit

                        betroffenen Gemeinden durch den Bund

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Peter Stauber, Kolleginnen und Kollegen vom 16. April 2012, Nr. 11348/J, teile ich Folgendes mit:

 


Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Nein. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) stellt bereits Förderungen für Wasserversorgungsmaßnahmen zur Verfügung.

 

Zu Frage 4:

 

Seit 1959 werden Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden und qualitativ hochwertigen Trinkwasserversorgung in Österreich gefördert. Das BMLFUW unterstützt mit den Förderungen gemäß Umweltförderungsgesetz unter anderem auch jene Gemeinden, deren Wasserversorgung durch die Trockenheit gefährdet ist. Förderungsfähige Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit sind beispielsweise die Erschließung von zusätzlichen Wasserspendern (Brunnen, Quellen), die Neuerrichtung oder Erweiterung von Ortswasserleitungen oder die Errichtung von überregionalen Wasserschienen und regionalen Verbundleitungen.

Im Katastrophenfondsgesetz 1996, Abs. 3 Z 1 ist die Entschädigung von Gemeinden durch div. Schäden geregelt. Schäden durch Dürre sind nicht erfasst. Eine Erweiterung auf Dürre fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu Frage 5:

 

Das BMLFUW stellt für von Hochwasser gefährdete Gemeinden für die Errichtung von vorbeugenden Hochwasserschutzmaßnahmen Förderungsmittel zur Verfügung (Rechts­grundlage: Wasserbautenförderungsgesetz 1985 idgF).

 

Die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2006/C 319/01) sieht vor, dass Beihilfen zur Entschädigung von LandwirtInnen (PrimärerzeugerInnen) für Verluste infolge von Wetterunbilden vorgesehen werden können (Pkt. V.B.3 der „Rahmenregelung“).

 

Wetterunbilden wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre werden von der Europäischen Kommission zwar nicht als Naturkatastrophen angesehen, können aber, wenn das Schadensniveau eine bestimmte Schwelle der normalen Erzeugung erreicht, solchen gleichgestellt werden (Pkt. V.B.3.1.a der „Rahmenregelung“).

 

In der Rahmenregelung [Pkt. V.B.3.2 (126)] wird diesbezüglich auf Art 11 der „künftigen Freistellungsverordnung“ [VO (EG) Nr. 1857/2006] verwiesen, wonach Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse (=Wetterunbilden) verursachte Schäden nur zulässig sind, wenn diese von den Behörden offiziell als einer Naturkatastrophe gleichzusetzen eingestuft werden. Dies kann der Fall sein, wenn mehrere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder mehrere Regionen eines Mitgliedstaates von Dürre betroffen sind.

 

Darüber hinaus ist es nur dann sinnvoll Beihilfen vorzusehen, wenn für den/die LandwirtIn eine erschwingliche Versicherung für ein bestimmtes Naturereignis nicht existiert. Wann immer die Möglichkeit besteht eine derartige Versicherung abzuschließen, müssten die Beihilfen zur Entschädigung entsprechend gekürzt werden [Pkt. V.B.3.1.e und V.B.3.2 (130) der „Rahmenregelung“].

 

Durch Dürre verursachte Schäden auf Ackerkulturen sind gemäß den Bedingungen für die Versicherung von Hagel- und anderen Elementarschäden in Österreich versicherbar. Für Grünland wird derzeit keine Versicherung angeboten.

 

Österreich hat in der Vergangenheit mehrmals Beihilfenregelungen (wegen Schäden im Grünland) aufgrund von Dürre (betroffen waren immer mehrere Bundesländer) oder aufgrund von Dürre mit nachfolgendem Starkregen (Hochwasser) erlassen, so etwa in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2006.

 

Der Bundesminister: