11167/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.06.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 13. Juni 2012
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11432/J-NR/2012 betreffend Nebentätigkeiten von Ärzten, die die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen am 19. April 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:
Einleitend weist das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung darauf hin, dass die Medizinische Universität
Wien seit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004
Dienstgeber der Ärzt/innen im Angestelltenverhältnis ist; für
die Angehörigen im Beamtenverhältnis nimmt diese Funktion das Amt der
Universität mit dem Rektor als Leiter des Amtes wahr. In diesem
Zusammenhang verweise ich auf meine Beantwortung der Anfragen
Nr. 9342/J-NR/2011 (9218/AB) und Nr. 9583/J-NR/2011 (9364/AB). Die Medizinische
Universität Wien hat zu den gestellten Fragen Folgendes ausgeführt:
Zu Fragen 1 bis 8:
„Vorauszuschicken ist, dass es an der
Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) in
Ausgestaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen
(insbes. § 56 BDG und § 12 Universitäten-Kollektivvertrag)
schriftlich formulierte “Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen
in Privatordinationen und Privatkrankenanstalten“ gibt, die sowohl
für Leitungsorgane als auch für das wissenschaftlich-ärztliche
Personal gelten. Sie sind in dieser Form seit Mitte 2006 in Kraft und enthalten
klare Regelungen über Ausmaß und Umfang sowie Bedingungen für
die Zulässigkeit von ärztlichen Nebenbeschäftigungen. Diese
Rahmen-bedingungen wurden auch Bestandteil der Leistungsvereinbarung 2007 –
2009 mit dem BMWF (als Anlage zu dem Vorhaben „Richtlinien für
Nebenbeschäftigungen“).
Die „Rahmenbedingungen für
Nebenbeschäftigungen in Privatordinationen und Privatkrankenanstalten“
sehen vor, dass es zu keiner zeitlichen Kollision von Nebenbeschäftigungen
mit der Haupttätigkeit kommen darf. Die Nebenbeschäftigung in einer
Privatkrankenanstalt oder
Privatordination darf ausschließlich außerhalb der Kern-Arbeitszeit
und außerhalb eingeteilter Journaldienste erfolgen, oder es muss
dafür zumindest ein halber oder ein ganzer Tag Urlaub oder Zeitausgleich
genommen werden; der stundenweise Verbrauch von Zeitausgleich in der
Kernarbeitszeit ist nicht zulässig.
Diese Regelungen gelten grundsätzlich
auch für Universitätsprofessor/innen. Allerdings ist dabei zu
berücksichtigen, dass für diese Gruppe aufgrund der dienstrechtlichen
und kollektiv-vertraglichen Bestimmungen eine erhöhte Flexibilität
hinsichtlich der zeitlichen Disposition und der Anwesenheitspflicht besteht
(vgl. insbes. § 169 Abs. 1 Z 6 und § 165 Abs. 2 BDG; § 31 Abs. 9
Universitäten-Kollektivvertrag). Universitätsprofessor/innen
unterliegen keinem fixen Dienstplan und können ihre Dienstzeit frei
einteilen, soweit dies mit dem Universitätsbetrieb, im
Klinischen Bereich auch dem Klinikbetrieb, und mit allfälligen
Leitungsfunktionen vereinbar ist. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit
von 40 Stunden gilt durch die Erfüllung der Aufgaben als
Universitätsprofessor/in als erbracht.
Herr Univ.-Prof. Dr. Husslein hat alle Nebenbeschäftigungen ordnungsgemäß gemeldet. Eine detaillierte Beantwortung der Fragen zu einzelnen Nebenbeschäftigungen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.“
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.