11167/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.06.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

Beschreibung: BM                               

                               
                                                                BMWF-10.000/0132-III/4a/2012

 

 

 

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Wien, 13. Juni 2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11432/J-NR/2012 betreffend Nebentätigkeiten von Ärzten, die die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen am 19. April 2012 an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Medizinischen Universität Wien wie folgt beantwortet:

 

Einleitend weist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung darauf hin, dass die Medizinische Universität Wien seit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004 Dienstgeber der Ärzt/innen im Angestelltenverhältnis ist; für die Angehörigen im Beamtenverhältnis nimmt diese Funktion das Amt der Universität mit dem Rektor als Leiter des Amtes wahr. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Beantwortung der Anfragen
Nr. 9342/J-NR/2011 (9218/AB) und Nr. 9583/J-NR/2011 (9364/AB). Die Medizinische Universität Wien hat zu den gestellten Fragen Folgendes ausgeführt:

 

Zu Fragen 1 bis 8:

„Vorauszuschicken ist, dass es an der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) in
Ausgestaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen (insbes. § 56 BDG und § 12 Universitäten-Kollektivvertrag) schriftlich formulierte “Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen in Privatordinationen und Privatkrankenanstalten“ gibt, die sowohl für Leitungsorgane als auch für das wissenschaftlich-ärztliche Personal gelten. Sie sind in dieser Form seit Mitte 2006 in Kraft und enthalten klare Regelungen über Ausmaß und Umfang sowie Bedingungen für die Zulässigkeit von ärztlichen Nebenbeschäftigungen. Diese Rahmen-bedingungen wurden auch Bestandteil der Leistungsvereinbarung 2007 – 2009 mit dem BMWF (als Anlage zu dem Vorhaben „Richtlinien für Nebenbeschäftigungen“).

 

Die „Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen in Privatordinationen und Privatkrankenanstalten“ sehen vor, dass es zu keiner zeitlichen Kollision von Nebenbeschäftigungen mit der Haupttätigkeit kommen darf. Die Nebenbeschäftigung in einer Privatkrankenanstalt oder
Privatordination darf ausschließlich außerhalb der Kern-Arbeitszeit und außerhalb eingeteilter Journaldienste erfolgen, oder es muss dafür zumindest ein halber oder ein ganzer Tag Urlaub oder Zeitausgleich genommen werden; der stundenweise Verbrauch von Zeitausgleich in der Kernarbeitszeit ist nicht zulässig.

 

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Universitätsprofessor/innen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass für diese Gruppe aufgrund der dienstrechtlichen und kollektiv-vertraglichen Bestimmungen eine erhöhte Flexibilität hinsichtlich der zeitlichen Disposition und der Anwesenheitspflicht besteht (vgl. insbes. § 169 Abs. 1 Z 6 und § 165 Abs. 2 BDG; § 31 Abs. 9 Universitäten-Kollektivvertrag). Universitätsprofessor/innen unterliegen keinem fixen Dienstplan und können ihre Dienstzeit frei einteilen, soweit dies mit dem Universitätsbetrieb, im
Klinischen Bereich auch dem Klinikbetrieb, und mit allfälligen Leitungsfunktionen vereinbar ist. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gilt durch die Erfüllung der Aufgaben als Universitätsprofessor/in als erbracht.

 

Herr Univ.-Prof. Dr. Husslein hat alle Nebenbeschäftigungen ordnungsgemäß gemeldet. Eine detaillierte Beantwortung der Fragen zu einzelnen Nebenbeschäftigungen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.“

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.