11177/AB XXIV. GP
Eingelangt am
15.06.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0127-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11358/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Elmar Podgorschek und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Verschleppung von Strafverfahren in der Causa Immofinanz/Immoeast/Constantia“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt seit November 2008 gegen K.P. im Wesentlichen wegen folgender Sachverhalte:
· Verdacht der Untreue durch überzogene Rechnungslegung zum Nachteil der Immofinanz und der Immoeast;
· Verdacht der Untreue durch den Ankauf von Aktien der Immofinanz und der Immoeast zu günstigen Preisen mit den Mitteln der Genannten durch Töchter der Constantia Bank AG
und durch späteren Verkauf, wobei der Gewinn an die Constantia Bank AG geflossen sei;
· Verdacht der Abgabenhinterziehung;
· Verdacht der Bilanzfälschung in allen drei genannten Unternehmen;
· Verdacht des Betruges zum Nachteil der Anleger.
Ferner wurde im Dezember 2011 Anklage wegen Untreue im Zusammenhang mit Optionsgeschäften eingebracht. Über den gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch wurde noch nicht entschieden.
Zu 2:
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Auf Grund des anhängigen Ermittlungsverfahrens bzw. des bereits anhängigen Hauptverfahrens können die untersuchten strafbaren Handlungen gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 StGB nicht verjähren.
Zu 3:
Von einer Verschleppung kann keine Rede sein: Im bis dato 3,5 Jahre dauernden Ermittlungsverfahren musste unter anderem ein Geflecht von mehreren hundert Firmen untersucht werden. Dazu wurden mehrere hundert Kontoöffnungen und zahlreiche Hausdurchsuchungen durchgeführt, ferner rund 50 Beschuldigtenvernehmungen und mehrere Dutzend Zeugenvernehmungen. Der Akt besteht aus etwa 120 Ordnern samt sechs Containern und zahlreichen Kisten an Beilagen. An elektronischen Daten wurden bislang etwa 270 Terabyte sichergestellt.
Zu 4:
Gegen beide Unternehmen wird nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ermittelt.
Zu 5:
Die Erteilung einer derartigen Weisung war nicht erforderlich.
Zu 6 bis 8:
Das „Stammverfahren“ wird seit seinem Beginn von einem Staatsanwalt geleitet. Einzelne Verfahren wurden ausgeschieden und anderen Staatsanwälten übertragen.
Zu 9 und 10:
Nein.
Wien, . Juni 2012
Dr. Beatrix Karl