11178/AB XXIV. GP
Eingelangt am 15.06.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0117-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11359/J vom 17. April 2012 der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat in Angelegenheiten der Bankenaufsicht keinerlei Vollzugskompetenzen und damit verbunden auch keinen Zugriff auf die Informationen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bzw. der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB). Auf Grund allgemein zugänglicher Informationen ist bekannt, dass die Raiffeisenbankengruppe zur Erreichung der aus dem europäischen Stress-Test 2011 von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) abgeleiteten und bis 30. Juni 2012 zu erfüllenden Kapitalquote von 9% ein umfassendes Maßnahmenpaket aufgesetzt hat. Dieses inkludiert unmittelbar wirksame Kapitalmaßnahmen wie z.B. die Umwandlung des von privaten Investoren gezeichneten Partizipationskapitals in Stammaktien.
Zu 2. bis 6. und 8.:
Die Maßnahmen zur Erreichung der oben angeführten 9%-Quote waren von den betroffenen österreichischen Kreditinstituten der FMA zu melden, von der FMA zu prüfen und danach bis 20. Jänner 2012 an die Europäische Aufsichtsbehörde weiterzuleiten, die die Plausibilität ein weiteres Mal prüft bzw. überprüft hat.
Vor diesem Hintergrund waren vom Bundesministerium für Finanzen weder Maßnahmen zu ergreifen noch Ermittlungen zu beauftragen oder die EBA zu kontaktieren.
Zu 7.:
Im gegebenen Kontext gibt es keinerlei Schutz oder Bevorzugung für österreichische Banken. Die Raiffeisen Bankengruppe war vielmehr von der Entscheidung der EBA, privat gezeichnetes Partizipationskapital für die Erreichung des 9%-Zieles nicht anzurechnen, volumensmäßig am stärksten betroffen.
Zu 9. bis 11.:
Die sachgerechtere Abbildung von Geschäften von Zweckgesellschaften im Konzernabschluss ist seit Ausbruch der Finanzkrise Gegenstand einer intensiven Diskussion auf verschiedenen Ebenen, an denen auch das Bundesministerium für Finanzen aktiv teilnimmt. Dabei ist, gerade bei den Vorschriften für grenzüberschreitend tätige Unternehmen, die Entwicklung der internationalen Normen (IFRS, US-GAAP) zu berücksichtigen. In Österreich liegt die legistische Zuständigkeit für die Konsolidierungsvorschriften nach dem UGB beim Bundesministerium für Justiz.
Zu 12. und 13.:
Diese Frage stellt sich nicht, da erstens kein "unlauteres Verhalten" erkennbar ist und zweitens keine Indikation vorliegt, dass die Raiffeisen Bankengruppe eine neue Unterstützung nach dem FinStaG benötigt oder anstrebt. Darüber hinaus sind Entscheidungen über den Einsatz von Instrumenten nach § 2 FinStaG vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen