11195/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.06.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0097-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 14. JUNI 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen

und Kollegen vom 19. April 2012, Nr. 11422/J, betreffend der

Resolution NÖ Bauernbund zu AMA-Kontrollen und Flächen-

digitalisierung

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 19. April 2012, Nr. 11422/J, teile ich Folgendes mit:

 

Einleitend wird festgehalten, dass die grundsätzliche Forderung nach berechenbaren Bedingungen für die Abwicklung im Rahmen des INVEKOS seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) und der Agrar Markt Austria (AMA) jedenfalls unterstützt wird und dort, wo national beeinflussbar, auch entsprechend berücksichtigt und umgesetzt wird. Beispiel dafür ist das Agrarumweltprogramm ÖPUL, wo versucht wird, die Maßnahme zwischen den Programmperioden kontinuierlich weiterzuentwickeln. Ebenso ist anzumerken, dass – im Gegensatz zu einigen deutschen Bundesländern – im ÖPUL die Prämienhöhen während der Programmperiode nicht regelmäßig überprüft und angepasst werden.

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen ist – auch betreffend Mindestquoten und Vorgaben zu deren Erhöhung in Abhängigkeit der bisherigen Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse – durch die entsprechenden EU Vorgaben in den VO (EG) Nr. 1122/2009 und der VO (EG) Nr. 65/2011 geregelt. Für flächenbezogene Maßnahmen (ÖPUL, AZ, EBP) sind mindestens 5% je Maßnahme aller Antragsteller/-innen, die einer Verpflichtung unterliegen, vor Ort zu kontrollieren. Festzuhalten ist auch, dass höhere Beanstandungsquoten – sei es bei Inhalten, Flächen oder Tierzahlen – auf Grund zwingender EU-Vorgaben zu höheren Kontrollquoten führen. In dem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Verwendung des Mehrfachantrags Flächen und die Durchführung aller Kontrollen durch eine Zahlstelle – wie dies in Österreich im Gegensatz zu einigen anderen MS der Fall ist – einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion der Anzahl der geprüften Betriebe darstellt. Sowohl aus organisatorischen als auch aus finanziellen Gründen liegt es im Eigeninteresse von AMA und BMLFUW, dass die Kontrollquoten in den einzelnen Jahren und bei den einzelnen Maßnahmen nur knapp über den geforderten Mindestquoten liegen.

 

Bei sehr komplexen Programmen, wie z.B. dem ÖPUL, mit sehr unterschiedlichen Maßnahmen und Auflagen ist es jedoch erforderlich, sicher zu stellen, dass alle Maßnahmen und Auflagen entsprechend geprüft werden; dadurch werden Kontrollen über das ganze Jahr erforderlich (z.B. anderer Prüfzeitraum für die Maßnahme "Winterbegrünung" als für Auflagen im Bereich Pflanzenschutzmitteleinsatz im Weinbau oder Alpung). Im Wesentlichen erfolgen die Vor-Ort-Kontrollen jedoch gebündelt in der Vegetationsperiode, wobei auch Kontrollen im Spätherbst noch aussagekräftige Ergebnisse liefern. Jedenfalls findet der Vegetationszustand zum Kontrollzeitpunkt bei der Beurteilung entsprechende Berücksichtigung.

 

Zu den Fragen 7 bis 12:

 

Kontrollorgane sind beauftragt, Sachverhalte genau festzustellen und zu beschreiben, aber nicht berechtigt, diese zu bewerten oder die Konsequenzen aus der Nichteinhaltung festzulegen. Die Beurteilung erfolgt zentral in der AMA nach genau festgelegten Kriterien durch wenige Personen, um eine möglichst große Gleichbehandlung sicher zu stellen. Die AMA-Kontrollorgane werden jedes Jahr (intensiv) geschult (durch die Fachabteilungen, interne Schulungen sowie Vor-Ort-Kontroll-Einschulungen). Weiters werden begleitende Kontrollen, interne Nachkontrollen sowie ggf. auch Nachkontrollen vor Ort durchgeführt, um die Qualität der AMA-Kontrollen sicher zu stellen.

 

Warum Distanzmessungen (Lasermessungen von Entfernungen) in Kombination mit Digitalisierungen grundsätzlich unrichtige Ergebnisse liefern sollen, ist nicht näher dargelegt und entspricht auch nicht den bisher gemachten Erfahrungen. Es hat sich vielmehr gezeigt, dass gerade die Messungen mit GPS-Laser bei Beschattungen zu besseren Ergebnissen führen. Festzuhalten ist, dass die Messmethoden zur Distanzmessung, Flächenmessung und Digitalisierung EU-rechtlich vorgegeben sind. Im Falle gehäufter Unregelmäßigkeiten bei den Prüferergebnissen finden entsprechende Maßnahmen wie z.B. Nachschulungen oder gemeinsame Besichtigungen durch Vertreter/-innen von AMA, Landwirtschaftskammern und BMLFUW vor Ort (z.B. Beurteilung von Steilflächen in Bezug auf Mahd oder Weide, oder Beurteilung von Landschaftselementen und Überschirmung) statt.

 

Zu Frage 13:

 

So wie alle neuen Methoden und Verfahren gibt es sicher auch beim elektronischen Kontrollbericht (EKB) noch Verbesserungspotential und es werden auf Basis der Erfahrungen im ersten Umsetzungsjahr entsprechende Änderungen vorgenommen werden. Es hat sich vor allem gezeigt, dass durch die Fülle an Informationen das Erkennen von prämienrelevanten Abweichungen schwierig ist. Grundsätzlich ist der EKB aber sowohl für die Prüfer/-innen, die Geprüften als auch die „Fachreferate“ in der AMA, die die Berichte weiterverarbeiten, eine deutliche Verbesserung in Bezug auf die Geschwindigkeit und Qualität der Bearbeitung.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Ergeben sich bei der Vor-Ort-Kontrolle neue Sachverhalte, ist grundsätzlich auf die festgestellte Situation abzustellen, unabhängig ob an der Entwicklung der ursprünglichen Feststellung Beamte bzw. Beamtinnen oder sonstige Experten bzw. Expertinnen mitgewirkt haben. Die AMA-Kontrollorgane verfügen über ausreichendes Fachwissen zur Beurteilung der Sachlage. Überdies ist festzuhalten, dass vielfach in den letzten Jahren Änderungen und Veränderungen bei Flächenangaben vorgenommen wurden oder offensichtliche Fehler in der Kartierung und Beurteilung korrigiert wurden. Bei den Almkontrollen hat sich auch gezeigt, dass entgegen den Vorgaben im Almleitfaden teilweise zu viel Futterfläche beantragt wurde. Soweit sich ein Landwirt auf amtlich festgestellte Sachverhalte berufen kann, wird dies bei der Frage der Verhängung von Sanktionen berücksichtigt.


Zu den Fragen 16 bis 24:

 

In Bezug auf die mit Abweichungen verbundenen Konsequenzen wird festgehalten, dass zwingende EU-Vorgaben bestehen, deren Verhältnismäßigkeit der Europäische Gerichtshof bereits mit mehreren Urteilen bestätigt hat. Für das ÖPUL sind die Beurteilungsstufen bei inhaltlichen Verstößen ebenfalls klar in der Sonderrichtlinie vorgegeben (diese werden über die gesamte Periode grundsätzlich nicht geändert) und auch das Prinzip der "Kumulation" über die Jahre ist klar geregelt. Die Bekanntgabe eines genaueren Kataloges ist nicht zielführend, da auf Basis einer AMA-internen Arbeitsanweisung in allen Fällen eine Einzelfallbeurteilung erfolgt. Bei der Einzelfallbeurteilung werden auch Aspekte wie "Verhältnismäßigkeit" oder der Bezug zu "amtlichen Unterlagen" geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

 

Sowohl im Bereich der Flächenfeststellung als auch bei Beurteilung inhaltlicher Abweichungen ist eine Abstufung der Sanktionen je nach Ausmaß vorgesehen (geringe inhaltliche Abweichungen und Verstöße haben im ÖPUL z.B. keine direkte Auswirkung auf die Prämie, sondern führen zu einer Ermahnung, die erst im Wiederholungsfall zu einer Prämienreduktion führt) und es werden auch entsprechende Toleranzen (wie z.B. die technische Messtoleranz) berücksichtigt.

 

Im Bereich der Maßnahme Ökopunkte wird eine fein abgestimmte Differenzierung der Sanktionsbeurteilung vorgenommen, so dass auch bei dieser Maßnahme – wie bei allen anderen ÖPUL-Maßnahmen – eine getrennte Beurteilung von Flächenabweichungen nach INVEKOS und inhaltlicher Verstöße nach den ÖPUL-Regelungen möglich ist.

 

Zu den Fragen 25 bis 27:

 

Die Möglichkeiten und Vorgangsweisen für Berufungen und Richtigstellungen sind sowohl für Zahlungen der 1. Säule (Berufung gegen den Bescheid innerhalb von 14 Tagen, Berufungs­instanz BMLFUW) als auch der 2. Säule (Ersuchen um Richtigstellung zu ÖPUL und AZ, Mitteilungen an die AMA) klar geregelt. Als weiterer Schritt im Bereich der 2. Säule bleibt dann die Weiterbetreibung vor Gericht. Die Kritik, dass die meisten Berufungen und Ersuchen um Richtigstellung negativ erledigt werden, ist in keiner Weise nachvollziehbar.

 

In begründeten Fällen werden durch die AMA (und teilweise auch durch die Berufungsbehörde) Nachkontrollen durchgeführt und diese dann gesondert beurteilt. Zur Einbindung der Interessensvertretung siehe Antwort zu den Fragen 7 bis 12.


Zu den Fragen 28 bis 32:

 

Die Kritik, dass im Rahmen der sogenannten Rückabwicklung zwischen Abweichungen größer und kleiner 50 Ar unterschieden wurde, ist aus Sicht der Betroffenen nachvollziehbar. Es ist jedoch anzumerken, dass auch alle Förderungswerber/-innen, die keine gesonderte Sachverhaltserhebung erhalten haben, eine entsprechende Einspruchsmöglichkeit haben. Wie die in der AMA vorliegenden Ersuchen um Richtigstellung (allein für ÖPUL über 3.000) zeigen, wird von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Auf Grund der vorgebrachten – aber in vielen Punkten ungerechtfertigten Kritik – wird für die Rückabwicklung 2010 – 2011 die Unterscheidung zur Kategorisierung von Flächenabweichungen jedoch nicht mehr vorgenommen werden.

 

Die Qualität und Aktualität von Luftbildern ist für die Digitalisierung eine wichtige Grundvoraussetzung und es ist klares Ziel, die Qualität zu verbessern.

 

Zur Schulung, Weiterbildung und Bezahlung des Digitalisierungspersonals wird auf die Zuständigkeit der Landeslandwirtschaftskammern und die Vielzahl der von der AMA bereitgestellten Informationen wie Arbeitsanweisungen und Informationen (z.B. das Digitalisierungshandbuch) und die von AMA und Landwirtschaftskammern getroffenen Maßnahmen zur Schulung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung verwiesen. Sowohl die Arbeitsanweisungen und Informationen, aber auch die Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle werden auf Basis der Erfahrungen in der Abwicklung und verschiedener Kontrollen (nationale und EU Stellen) laufend weiterentwickelt.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die korrekte Abwicklung von Flächenförderungen im Agrarbereich im Ausmaß von fast 1,5 Mrd. € eine – insbesondere in Zeiten von Sparpaketen und Diskussionen um "Förderkürzungen" – besondere politische Tragweite hat. Dies insbesondere um solche Zahlungen – auch in Form klar begründeter Leistungsabgeltungen – weiter argumentieren zu können. Eine sorgfältige Prüfung und ein Nachweis der Rechtmäßigkeit sind dabei Grundvoraussetzung. Zunehmende Prüfungen durch den Österreichischen oder den Europäischen Rechnungshof und zunehmendes Interesse in den öffentlichen Medien sind dafür ein Zeichen.

 

Der Bundesminister: