11212/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juni 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0123-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11386/J vom 19. April 2012 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 9.:
Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a Bundes-abgabenordnung können keine Angaben über konkrete Abgabenverfahren gemacht werden.
Zu Frage 4. kann grundsätzlich Folgendes angemerkt werden: Die Versteuerung von im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 (außerbetriebliche Einkunfts-arten) zufließenden geldwerten Vorteilen ist in § 15 EStG 1988 geregelt. Dem entsprechende Einkünfte sind im Rahmen der Veranlagung als nichtselbständige Einkünfte beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erklären.
Mit freundlichen Grüßen