11212/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am         Juni 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0123-I/4/2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11386/J vom 19. April 2012 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 9.:

Im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a Bundes-abgabenordnung können keine Angaben über konkrete Abgabenverfahren gemacht werden.

 

Zu Frage 4. kann grundsätzlich Folgendes angemerkt werden: Die Versteuerung von im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 (außerbetriebliche Einkunfts-arten) zufließenden geldwerten Vorteilen ist in § 15 EStG 1988 geregelt. Dem entsprechende Einkünfte sind im Rahmen der Veranlagung als nichtselbständige Einkünfte beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erklären.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.