11218/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0019-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . Juni 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Köfer, Kollegen und Kolleginnen haben am 19. April 2012 unter der Nr. 11411/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Fahrplanabweichungen und Schienenersatzverkehr auf der Tauernstrecke gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø  Seit wann sind innerhalb der ÖBB die Baumaßnahmen samt Auswirkungen (Schienenersatzverkehr und Verspätungen) bekannt?

Ø  Warum wurde die Öffentlichkeit erst so kurzfristig informiert?

Ø  Wie werden die Reisenden in den betroffenen Nachbarländern Deutschland und Slowenien vorab über die Verspätungen informiert?

Ø  Warum erfolgt der Schienenersatzverkehr mit Bussen nicht – wie in der APA-Meldung angegeben – von Badgastein nach Schwarzach/St. Veit, sondern von Kärnten kommend von Böckstein bis Schwarzach/St. Veit?

Ø  Wegen welchen Baumaßnahmen genau ist die Sperre der Tauernstrecke notwendig und wo auf der Strecke finden diese genau statt?

 

 

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (zB Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft)


und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).

 

Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.