11231/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Beschreibung: Logo-soloBundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

        

 

 

Frau                                                                                                                              Geschäftszahl:      BMUKK-10.000/0136-III/4a/2012

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                                              

Wien, 15. Juni 2012

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11391/J-NR/2012 betreffend Altstadt von Melk und der Ensembleschutz, die die Abg. Leopold Mayerhofer, Kolleginnen und Kollegen am 19. April 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Das Projekt des Ensembleschutzes in der Melker Altstadt wurde vom Bundesdenkmalamt von Amts wegen in die Wege geleitet.

 

Zu Frage 2:

Im Weltkulturerbe Wachau stehen bereits Dürnstein, Weißenkirchen und Wösendorf unter Ensembleschutz. Die Altstadt von Melk ist ebenso wie die genannten Orte Teil des Weltkultur­erbes Wachau. Die UNESCO verlangt, dass alle Welterbe-Regionen bestens geschützt werden. Dazu gehört insbesondere der Denkmalschutz. Im Übrigen bilden die bis in das 9. Jahrhundert zurückreichende Geschichte und die besondere wirtschafts- und verkehrsgeschichtlich bedeutende Lage der Stadt Melk die Rahmenbedingungen, in denen die Stadt im Verlauf von Jahrhunderten gewachsen ist. Das städtebauliche Grundmuster der mittelalterlichen Stadt ist in der Struktur erhalten. Bei der überwiegenden Zahl der Melker Häuser im Altsiedlungsbereich stammt die innere Raumstruktur und Bausubstanz aus dem Spätmittelalter und vor allem aus dem 16. Jahrhundert, der Epoche der Renaissance. Melk gehört zu den historisch und kulturell wertvollsten Städten Österreichs.


 

Zu Frage 3:

Unterschutzstellungsverfahren sind grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten. Nur die/der Landeshauptfrau/mann ist gemäß § 26 Z 3 Denkmalschutzgesetz antragsberechtigt. Im Übrigen wird betont, dass das Bundesdenkmalamt seine Entscheidungen aus rein fachlichen Überlegungen trifft.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.