11236/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                            Wien, am 15. Juni 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0176-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11412/J       betreffend „Marktverzerrendes Verhalten durch den Weltjudoverband“, welche die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen am 19. April 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Da der Internationale Judoverband (IJF) seinen Sitz nicht in Österreich hat, fehlt es für ein Einschreiten der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) an der örtlichen Zuständigkeit. Auch eine sachliche Zuständigkeit konnte von der BWB nicht    erkannt werden, da die Entscheidung des IJF, welche Ausrüster in den offiziellen Ausrüstungspool fallen, weder unter § 1 KartG (Kartellverbot) noch unter § 4 iVm § 5 KartG (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung)       subsumiert werden kann.

 

 


Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Die BWB hat in dieser Frage Kontakt mit der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, aufgenommen. Auch diese verweist auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit sowie darauf, dass sie die Beschwerde nur eines Anbieters für nicht ausreichend qualifiziert hält, um diesbezüglich tätig zu werden.