11242/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11475/J der Abgeordneten Kickl u. a. wie folgt:
Frage 1:
Es wird auf die Beantwortung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu dieser Frage verwiesen.
Frage 2:
Die „Überbetriebliche Lehrausbildung“ als solche wurde erst durch die BAG-Novelle 2008 geschaffen. Zuvor wurden die Jugendlichen gemäß Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) und in einem geringen Ausmaß gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ausgebildet.
Das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz regelte die zusätzliche Bereitstellung von Lehrausbildungsplätzen in Form eines Auffangnetzes für jugendliche Lehrstellensuchende, die nach Beendigung ihrer Schulpflicht keine geeignete Lehrstelle fanden. Die Verantwortung für die Bereitstellung der Maßnahmen oblag für die Ausbildungsjahre 1998/99, 1999/00 und 2000/01 den jeweiligen Landesprojektgruppen der Bundesländer, die eine Mitwirkung der Landesorganisationen des AMS vorsahen. Mit der JASG-Novelle 2001 wurde die Verantwortung für die Umsetzung ab dem Ausbildungsjahr 2001/02 dem Arbeitsmarktservice (unter finanzieller Beteiligung der Länder) übertragen.
Die nachstehende Auswertung des Arbeitsmarktservice beginnt daher mit dem Ausbildungsjahr 2001/02 und stellt nicht auf „Lehrstellen“ ab, sondern erfasst die Anzahl jener Personen, die im jeweiligen Ausbildungsjahr an Ausbildungslehrgängen teilnahmen. Im Sinne der Zielsetzung, auch die TeilnehmerInnen an Ausbildungslehrgängen ehestmöglich auf betriebliche Lehrstellen zu vermitteln, werden freie „Ausbildungsplätze“ nachbesetzt.
Die zeitliche Zuordnung erfolgt nicht nach Kalenderjahren, sondern nach Ausbildungsjahren, da diese jeweils Einstiegstermine im Herbst als auch Einstiegstermine im Frühjahr vorsehen. Eine Stichtagszählung würde das Ergebnis „verzerren“. Einem Ausbildungsjahr werden alle teilnehmenden Personen zugeordnet, die zwischen dem 01.07. und dem 30.06. des Folgejahres in einen Ausbildungslehrgang eintreten. Das Ausbildungsjahr 2011/12 bezieht sich auf den Stand der Daten per 30.4.2012.

Eine Auswertung der Lehrberufe nach Branchen durch das Arbeitsmarktservice ist EDV-technisch nicht möglich.
Frage 3:
Die Durchführung von Lehrgängen der Überbetrieblichen (Integrativen) Lehrausbildung wird – wie alle anderen Bildungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice auch – gemäß Bundesvergabegesetz vergeben. Die beauftragten Ausbildungseinrichtungen führen die Ausbildungen entweder selbst oder in Kooperation mit betrieblichen Lehrwerkstätten und Praxisbetrieben durch. Der Berufsschulbesuch ist für alle TeilnehmerInnen verpflichtend. Der Ausbildungsvertrag ist mit der beauftragten Ausbildungseinrichtung abzuschließen. Die Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, jeden
Ausbildungsvertrag der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu melden. Diese erfasst die Lehrberufe im Einzelnen. Da in den AMS EDV- Applikationen der zu erlernende Lehrberuf nicht erfasst wird, ist eine Auswertung nach Branchen nicht möglich.
In der Beilage 1 wird die Liste der aktuell vom Arbeitsmarktservice beauftragten Ausbildungseinrichtungen (Stand per 31.12.2011) übermittelt.
Frage 4:
Das Berufsausbildungsgesetz (BAG), § 17, regelt die Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung erfolgt in der Regel in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen. Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Einen Überblick über die Lehrlingsentschädigung nach den unterschiedlichen Kollektivverträgen bietet das Lehrberufs ABC der Arbeiterkammer Oberösterreich (www.ak-bildung.at/lehrberufsABC, www.lehrberufsabc.at/beruf_db_suche.php).
Frage 5:
Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 AMSG). Die TeilnehmerInnen erhalten von der Ausbildungseinrichtung im ersten und zweiten Lehrjahr eine Ausbildungsbeihilfe in der Höhe von monatlich € 240,00 und ab dem dritten Lehrjahr in der Höhe von € 555,00. Die Sozialversicherungsbeiträge von monatlich € 54,72 bzw. € 169,00 sind von der Ausbildungseinrichtung zu entrichten. Der Gesamtaufwand für die Ausbildungsbeihilfe von monatlich € 294,72 bzw. € 724,00 wird der Ausbildungseinrichtung vom Arbeitsmarktservice ersetzt.
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Ausbildungsbeihilfe |
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Monat |
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Berechnungsgrundlage (DLU) |
8,99 € |
240,-- |
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Sozialversicherungsbeiträge in % |
22,8% |
54,72 |
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Gesamt |
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294,72 |
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Ausbildungsbeihilfe |
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Monat |
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Berechnungsgrundlage (DLU) |
18,50 € |
555,-- |
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Sozialversicherungsbeiträge in % |
30,54% |
169,-- |
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Gesamt |
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724,-- |
Frage 6:
Es wird auf die Beantwortung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu dieser Frage verwiesen.
Frage 7:
Die Kosten des Arbeitsmarktservice (einschließlich Ausbildungsbeihilfen) beliefen sich pro TeilnehmerIn im Ausbildungsjahr 2009/10 auf durchschnittlich € 9.155,00 und im Ausbildungsjahr 2010/11 auf durchschnittlich € 11.600,00.

Ergänzend zur AMS-Finanzierung werden rund 12 % der Gesamtkosten der überbetrieblichen Ausbildungslehrgänge von den Ländern finanziert. Darüber hinaus werden die Kosten für den Berufsschulbesuch von den Ländern und Gemeinden getragen.
Frage 8:
Es wird auf die Beantwortung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu dieser Frage verwiesen.
Das Arbeitsmarktservice sieht darüber hinaus ebenfalls Fördermöglichkeiten vor.
Die Richtlinie des Arbeitsmarktservice „Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen (LST)“ wird vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice beschlossen und sieht – was den Förderungseinsatz betrifft - eine generelle Ermächtigung für die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice vor. Hinsichtlich der Beihilfenhöhe sieht die Richtlinie Ermächtigungen mit einem Spielraum (bis zu) und teilweise auch Ermächtigungen ohne Spielraum (fix) vor.
Die Entscheidung über Beihilfenbegehren trifft jene Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, welche für den Wohnsitz der geförderten Personen zuständig ist.
Seit 28.Juni 2008 werden „zusätzliche Lehrstellen“ und „zwischenbetriebliche Zusatzausbildungen“ nicht mehr vom Arbeitsmarktservice gefördert, sondern im Rahmen der „betrieblichen Lehrstellenförderung“ von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammer in veränderter Form fortgeführt. Die Lehrstellenförderung des Arbeitsmarktservice versteht sich seither daher ausschließlich als „personen-bezogene Lehrstellenförderung“.
In der Beilage 2 wird eine chronologische Auflistung der in den Jahren 2000 bis 2012 jeweils gültigen AMS Richtlinie, die die einzelnen Förderarten nach Zielgruppen sowie die jeweils möglichen Förderhöhen beinhaltet, übermittelt.
Frage 9:
Siehe Beilage 3
Fragen 10, 12 und 13:
Ein Facharbeitermangel ist in Berufen anzunehmen, wo ein längerfristiger Bedarf an Arbeitskräften besteht, die zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes notwendig sind und auch bei verstärkten Qualifizierungsmaßnahmen nicht ausreichend aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial zu Verfügung gestellt werden können.
Wie im § 13 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorgesehen, kann ein sozialpartnerschaftlich besetzter Ausschuss des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Die Sozialpartner haben am 21.5.2012 einen einvernehmlichen Vorschlag vorgelegt und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben - folgende Berufe als Mangelberufe qualifiziert:
Fräser/innen
Dreher/innen
Dachdecker/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
Bautischler/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Feuerungs- und Gastechnik
Bauspengler/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Landmaschinenbauer/innen
Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
Zimmer(er)innen
Sonstige Schlosser/innen
Sonstige Spengler/innen
Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Sonstige Bodenleger/innen
Platten-, Fliesenleger/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
Holzmaschinenarbeiter/innen
Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.), soweit nicht anderweitig einge- ordnet
Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen
Diplomingenieur(e)innen, soweit nicht anderweitig eingeordnet
Die genannten Berufe folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Eine entsprechende Verordnung gemäß § 13 AuslBG wurde am 31.5.2012 zur Begutachtung ausgesandt. Die Verordnung wurde, ergänzt um diplomierte Krankenpfleger und diplomierte Krankenschwestern, am 15.06.2012 kundgemacht.
Frage 11:
Die personenbezogene AMS-Lehrstellenförderung und die Finanzierung der Überbetrieblichen Lehrausbildung werden – angepasst an die abnehmende Lehrstellenlücke – fortgeführt.
Für die Qualifizierungsförderung für Arbeitslose stehen dem Arbeitsmarktservice bis 2016 ansteigende Budgetmittel zur Verfügung. Die vom „Standing Committtee on
New Skills“ festgestellten Qualifikationsbedarfe der Zukunft und die daraus abgeleiteten Curricula werden im Rahmen des AMS Qualifizierungsprogramms „New Skills“ umgesetzt. Für die passgenaue Vorqualifizierung von Arbeitslosen für schwer zu besetzende offene Stellen werden verstärkt das Instrument der „Implacement-Stiftung“ sowie die Modelle einer arbeitsplatznahen Qualifizierung in Anspruch genommen.
Zudem stehen auch für die Qualifizierungsförderung für Beschäftigte – unter Nutzung der Mittel des Europäischen Sozialfonds – ausreichende Budgetmittel zur Verfügung.
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.