11249/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0128-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11367/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Spindelberger und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „unzureichende Anfragebeantwortung 9742/AB zur Anfrage 9847/J („Jurist/innen in der Unternehmensberatung“)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Der Vorwurf, die Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Spindelberger, Genossinnen und Genossen zur Zahl 9847/J-NR/2011 sei unzureichend beantwortet worden, ist aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz nicht nachvollziehbar.
In der genannten Anfragebeantwortung 9742/AB wurde ausdrücklich festgehalten, dass nach geltendem österreichische Recht das Berufsbild des Unternehmensberaters das maßgebliche Abgrenzungskriterium (auch) für die Befugnisse rund um § 136 Abs. 3 GewO 1994 ist, die ihrerseits den Umfang der den Unternehmensberatern eingeräumten Befugnisse zur sachlich begrenzten Parteienvertretung im Sinn des § 8 Abs. 3 letzter Satz RAO bestimmen. Nur in diesem Kontext wurde auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2006, 4 Ob 111/06m, genannt.
Angesichts dessen darf ich betonen, dass bei der seinerzeitigen Beantwortung der einzelnen Anfragepunkte selbstverständlich auch der nunmehr so explizit herausgestrichene Aspekt mitberücksichtigt wurde, sodass die seinerzeitigen Antworten keiner Abänderung bedürfen.
Wien, . Juni 2012
Dr. Beatrix Karl