11250/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0129-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11368/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gisela Wurm und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (CAHVIO)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Vorarbeiten zur Ratifizierung sind aus meiner Sicht im Wesentlichen abgeschlossen. Das Übereinkommen wurde von einer Vertreterin meines Ressorts und der Leiterin der Interventionsstelle Wien als Vertreterin des Frauenressorts verhandelt. Neben der Erstellung der Erläuterungen für die in die Zuständigkeit des Justizressorts fallenden Bestimmungen der Konvention sowie zahlreicher allgemeiner Bestimmungen hat mein Ressort auch die Koordinierung der Vorbereitung der Ratifizierung übernommen. Dazu war es notwendig, von den jeweils zuständigen anderen Ministerien Beiträge für die Erläuterungen einzuholen, diese zu kompilieren und zu redigieren. Die Erläuterungen sind nunmehr insofern fertig gestellt und werden in Kürze dem Frauenministerium zur allfälligen Ergänzung übermittelt. Die formelle Einbringung erfolgt dann durch das hiefür zuständige Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Eine Ratifizierung kann daher voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erfolgen.
Zu 3:
Die Konvention hat rund 80 Artikel, von denen rund 30 in den Zuständigkeitsbereich des Justizressorts fallen. Davon kann der weitaus überwiegende Teil als bereits umgesetzt angesehen werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf gibt es in meinem Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen bei den sexuellen Gewaltdelikten, wo die Konvention (Art. 36) ganz allgemein auf die mangelnde Einwilligung des Opfers abstellt, während das österreichische Sexualstrafrecht hier auf Gewalt, gefährliche Drohung oder Freiheitsentziehung abstellt. Weiters bedarf es eines ergänzenden Tatbestands bei der Zwangsheirat (Art. 37 Abs. 2). Während die österreichischen Bestimmungen gegen die Zwangsheirat an sich den Vorgaben entsprechen, bedarf es nach der Konvention auch eines Tatbestandes dagegen, dass das Opfer in ein fremdes Land gelockt wird, um dort zwangsverheiratet zu werden. Daneben bedarf es geringfügiger Anpassungen im Bereich der österreichischen Gerichtsbarkeit über im Ausland begangene Straftaten im Sinne der Konvention (Art. 44), bei den Erschwerungsgründen (Art. 46) sowie im Bereich Risikobewertung und Gefahrenmanagement (Art. 51).
Zu 4:
Nach den derzeitigen Überlegungen soll das CAHVIO-Übereinkommen bei der im September von mir geleiteten, in Wien stattfindenden Konferenz der JustizministerInnen des Europarats zur Unterzeichnung und Ratifizierung aufliegen und ich werde diese Gelegenheit ungeachtet des Umstands, dass der Fokus dieser Konferenz auf städtischer Gewalt unter dem Gesichtspunkt der Involvierung Jugendlicher liegt, dazu nützen, für die weitere Verbreitung der Konvention einzutreten.
Zu 5:
In nächster Zeit sind neben der Umsetzung der Konvention auch weitere gesetzliche Änderungen in den Bereichen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung geplant, die auch der Umsetzung einschlägiger internationaler Vorgaben dienen sollen.
Wien, . Juni 2012
Dr. Beatrix Karl