11253/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0132-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11389/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Geldwäsche“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 8:

Das Anlass gebende Verfahren ist im Bundesministerium für Justiz nicht bekannt, ich darf aber grundsätzlich Folgendes ausführen:

Seit 1. Jänner 2011 ist die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte in den §§ 115a ff StPO geregelt. Demnach sind nach § 115a StPO Geldbeträge, Geldforderungen und Wertpapiere, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn

     1.       über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,

     2.       seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).

Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange

     1.       eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder

     2.       der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.

Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.

Mit 1. September 2012 wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Verwertung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten noch während eines anhängigen Strafverfahrens möglich.

Unterliegen diese nämlich nach § 115e StPO einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch so lange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4). Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5, zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.

Soweit Informationen zu den – die Statistik betreffenden – Fragen aus der Verfahrenautomation Justiz vorhanden waren, liegen sie der Anfragebeantwortung in einer tabellarischen Auswertung bei. Dabei wurden Verfahren wegen § 165 StGB für die Jahre 2009 bis 2011 ausgewertet. Die Anfallszahlen verstehen sich wie immer fallbezogen, die Erledigungen personenbezogen, wobei der Großteil der Erledigungen bei der Staatsanwaltschaft auf die nicht angefragten Einstellungen bzw. Abbrechungen und sonstigen Erledigungen entfällt.

Die übrigen Fragen lassen sich automationsunterstützt nicht beantworten, dazu wären bundesweite Aktenrecherchen erforderlich; davon musste ich aufgrund des damit verbundenen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwandes Abstand nehmen.

 


Wien,       . Juni 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.