11255/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.06.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0134-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11408/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Kronzeugenregelung im Jahr 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 7:

Die Bestimmungen der durch das strafrechtliche Kompetenzpaket, BGBl. I Nr. 108/2010, in Kraft getretenen Kronzeugenregelung (§§ 209a und 209b StPO) knüpfen an die strafprozessualen Regelungen über die Diversion an. Die Entscheidungsbefugnis über eine allfällige Anwendung dieser Bestimmungen obliegt allein der Staatsanwaltschaft; eine sinngemäße Anwendung durch das Gericht ist ausgeschlossen. Es besteht kein subjektives Recht auf ein Vorgehen nach diesen Bestimmungen. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft aber zum Einen ihre Anordnung auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung) gegen den Kronzeugen nach Erbringung der Leistungen und zum Anderen auch die Anordnung auf Wiederaufnahme der Verfolgung des Kronzeugen[1]    dem Rechtsschutzbeauftragten samt einer Begründung für das Vorgehen zuzustellen. Dieser ist berechtigt, die Fortführung bzw. die Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

Die in der Anfrage an mich herangetragenen statistischen Fragen im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen könnten derzeit nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand beantwortet werden, zumal die Beantwortung eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit durch bundesweite händische Auswertung der in Betracht kommenden Einzelstrafverfahren erfordern würde.

Die praktische Anwendung dieser neuen Bestimmungen und ihre Effizienz sollen allerdings nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, wobei die seit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Jänner 2011 verstrichene Zeitspanne als Untersuchungszeitraum für nicht ausreichend und daher wenig aussagekräftig erachtet wird. Aus diesem Grund gilt die Kronzeugenregelung zunächst auch befristet für einen Zeitraum von sechs Jahren (§ 514 Abs. 12 StPO). Zur Gewährleistung dieser in den nächsten Jahren vorzunehmenden Evaluierung und zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung wurde gemäß §§ 8 Abs. 2, 8a Abs. 3 StAG eine Verpflichtung der (Ober-)Staatsanwaltschaften zur Berichterstattung angeordnet.

Gleichzeitig ist angedacht, den Bereich der Kronzeugenregelung in den nächsten Jahren entsprechender Begleitforschung zugänglich zu machen, um diese Thematik auch wissenschaftlich zu beleuchten.

 

Wien,     . Juni 2012

 

 

Dr. Beatrix Karl



[1] wenn

1. die eingegangene Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung verletzt wurde oder

2.  die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen falsch waren, keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters zu liefern vermochten oder nur zur Verschleierung der eigenen führenden Tätigkeit in einer in Abs. 1 Z 2 genannten Vereinigung oder Organisation gegeben wurden