1128/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0066-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1116/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ausbildung eines Justizwachebeamten durch seine Mutter“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 10:

Der Sohn der Leiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Bernhard P., hat sich erstmals mittels eines Bewerbungsbogens am 3. August 2006, zuletzt am 6. März 2008, bei der Justizanstalt Wien-Josefstadt um eine Aufnahme in den Justizwachdienst einer im Wiener Raum gelegenen Justizanstalt beworben.

 

In der Zeit vom 9. Juli bis zum 11. September 2008 haben in der Justizanstalt Wien-Josefstadt Aufnahmeverfahren für den Justizwachdienst für im Wiener Raum gelegene Justizanstalten stattgefunden. Die Aufnahmeverfahren werden dabei nicht vom Anstaltsleiter als Vollzugsbehörde sondern von der Vollzugsdirektion als Dienstbehörde I. Instanz durchgeführt. Im Hinblick auf seine Bewerbung wurde Bernhard P. am 9. Juli 2007 einer schriftlichen Testung und am 15. Juli 2007 einer psychologischen Eignungsprüfung bzw. am 11. September 2008 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, die er jeweils erfolgreich absolvierte.

Eine Einflussnahme Hofrätin Mag. Helene P. auf das von ihrer vorgesetzten Behörde geführte Aufnahmeverfahren war in keinem Stadium des Verfahrens festzustellen. Die Tatsache, dass die Mutter des Testkandidaten eine leitende Funktion im Strafvollzug innehat, konnte und sollte dem Bewerber weder zum Vor- noch zum Nachteil gereichen und blieb im objektivierten Testverfahren selbstverständlich vollkommen außer Betracht.

Im Hinblick auf die positiven Testergebnisse wurde von der Vollzugsdirektion mit Bernhard P. am 19. Jänner 2009 – wie bei allen Neuaufnahmen in den Justizwachdienst - ein Sondervertrag gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, befristet für die Dauer seiner exekutivdienstlichen Ausbildung, abgeschlossen.

Die exekutivdienstliche Ausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte, von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.

Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind (wie Bernhard P.), gilt als Stammanstalt eine von der Vollzugsdirektion festzulegende Justizanstalt (vgl. § 5 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten vom 21. März 2006).


Für Bernhard P. hat die Vollzugsdirektion die Justizanstalt Wien-Simmering als künftige Stammanstalt festgesetzt, bei der der Bedienstete auch seinen Praxisteil II zu absolvieren hat. Die Zuteilung zur Ausbildung im Rahmen der „praktischen Ausbildung“ ist somit durch die Vollzugsdirektion erfolgt. Eine Einflussnahme bei der Auswahl der Justizanstalt zur Absolvierung der praktischen Verwendung durch Hofrätin Mag. Helene P. kann im Hinblick auf die Zuständigkeit der Vollzugsdirektion ausgeschlossen werden.

. April 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)