11284/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.06.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 25. Juni 2012
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11463/J-NR/2012 betreffend Gute wissen-schaftliche Praxis, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen am 25. April 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Gemäß § 45 Abs. 3 UG hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechts mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Im Falle einer Verletzung von Verfahrensvorschriften hat eine Aufhebung nur dann zu erfolgen, wenn das Organ bei deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Selbstverständlich werden alle Anträge auf Aufsichtsverfahren, die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einlangen, auch geprüft.
Als für die Universitäten zuständiger Bundesminister bin ich in permanentem Kontakt mit allen Rektoren zu Themen, die die Universitäten betreffen.
Zu Frage 2:
Das vom Zentralausschuss des Universitätslehrerverbandes in Auftrag gegebene Gutachten ist mir nicht bekannt. Grundsätzlich gehe ich jedoch davon aus, dass die Beurteilung eines Sachverhalts und der Rechtslage von den dafür eingerichteten und zuständigen Gremien und Organen erfolgen soll und die Relevanz von Gutachten durch Außenstehende durch jene beurteilt werden muss.
Zu Fragen 3 und 5:
Grundsätzlich ist hier der Fach- und Sachkenntnis der Mitglieder der betreffenden Gremien und Organe zu vertrauen – in diesem Fall der eingesetzten Berufungskommission und dem Rektor der Universität Innsbruck. Für die Befassung anderer Institutionen und Fachleute sehe ich zudem auf Grund einer mangelnden rechtlichen Grundlage für eine solche Vorgangsweise keinen Spielraum. Dies würde auch einen Eingriff in die verfassungsmäßig gewährleistete Eigenverantwortung der Universität Innsbruck darstellen. Die Entscheidung muss letztlich bei den für dieses Verfahren zuständigen Universitätsorganen gemäß Universitätsgesetz 2002 liegen. Darüber hinaus verweise ich auf meine Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 4:
Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der Anfrage Nr. 9730/J-NR/2011 (9608/AB) festgehalten habe, ist mir das Ansehen der österreichischen Universitäten und der Wissenschaftsgemeinde ein großes Anliegen. Dennoch ersuche ich um Verständnis, dass mir als für die Rechtsaufsicht der Universitäten zuständigem Bundesminister die Ausübung dieses Aufsichtsrechts nur dann möglich ist, wenn rechtlich relevante Vorwürfe vorliegen. Die Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“ ist für die Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß Universitätsgesetz 2002 nicht ausreichend.
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.