11289/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.06.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0558-II/BK/3.2/2012
Wien, am . Juni 2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen, haben am 27. April 2012 unter der Zahl 11482/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "K.-o.-Tropfen in Drinks & gefährliche Partydrogen – Zahlen für 2011“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Dem Bundeskriminalamt sind die nachfolgend aufgelisteten Substanzen bekannt, die in der Szene unter den Verkaufsnamen "Liquid Ecstasy", "Gamma", "Liquid X", "G", "Bottle", "Soap" oder "Fantasy" gehandelt werden und sowohl als Suchtmittel nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), als Drogenersatzmittel oder auch als so genannte "K. O.-Tropfen" verwendet werden können.
Oft enthalten diese Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), 1,4-Butyrolacton (GBL) und Benzodiazepine (Medikament Rohypnol: Wirkstoff Flunitrazepam, und Valium mit Wirkstoff Diazepam).
Seit 1. Jänner 2012 ist das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) in Kraft, dem unter anderem GBL und Butandiol (BDO) als Einzelsubstanzen unterstellt sind. Durch die weiteren, dem NPSG unterstellten Substanzgruppen können durchaus auch Chemikalien erfasst werden, die für "K. O.-Tropfen" geeignet wären.
Im Übrigen liegen keine Aufzeichnungen dahingehend vor, welche konkreten Fabrikate als „K. O.-Tropfen“ Verwendung finden, da dies hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung in Bezug auf allenfalls im Anschluss an die Verabreichung begangene Delikte in der Regel nicht relevant ist. Gleiches ist auch hinsichtlich anfälliger näherer toxikologischer Analysen dieser Stoffe zu sagen.
Eine darüber hinausgehende Beantwortung fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundes-ministeriums für Inneres.
Zu Frage 2:
Aus polizeilicher Sicht besteht das Risiko darin, dass diese Substanzen ahnungslosen Personen vorsätzlich verabreicht werden und bei ihnen zu starken Bewusstseinsstörungen, Willenlosigkeit oder Bewusstlosigkeit führen. Sie werden im Rahmen von Straftaten wie beispielsweise Sexual- oder Eigentumsdelikten von Tätern genutzt, um ihre Opfer wehrlos zu machen. Durch die das Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die Opfer nicht mehr genau an das Geschehen erinnern.
Im Hinblick auf die gesundheitlichen Risiken fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 3 :
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bekannt gewordene und zur Anzeige gebrachte Fälle (Stand: 15. März 2012) |
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Burgenland |
0 |
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Kärnten |
1 |
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Niederösterreich |
3 |
|
Oberösterreich |
4 |
|
Salzburg |
0 |
|
Steiermark |
0 |
|
Tirol |
4 |
|
Vorarlberg |
0 |
|
Wien |
72 |
|
gesamt |
84 |
Zu Frage 4:
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bekannt gewordene und zur Anzeige gebrachte Fälle (Stand: 15. März 2012) |
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betroffene Frauen |
weibliche Jugendliche |
weibliche Minderjährige |
|
Burgenland |
0 |
0 |
0 |
|
Kärnten |
1 |
0 |
0 |
|
Niederösterreich |
3 |
0 |
0 |
|
Oberösterreich |
1 |
0 |
0 |
|
Salzburg |
0 |
0 |
0 |
|
Steiermark |
0 |
0 |
0 |
|
Tirol |
2 |
1 |
0 |
|
Vorarlberg |
0 |
0 |
0 |
|
Wien |
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird keine derartige Aufschlüsselung vorgenommen, zumal dies für die straf-rechtliche Beurteilung in der Regel nicht relevant ist |
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|
gesamt |
7 |
1 |
0 |
Zu Frage 5:
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Straftaten im Rahmen der bekannt gewordenen und angezeigten Fälle (Stand: 15. März 2012) |
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Kärnten |
§ 201 StGB - Vergewaltigung |
1 |
|
Niederösterreich |
§ 83 StGB - Körperverletzung |
2 |
|
§ 142 StGB - Raub |
1 |
|
|
Oberösterreich |
§ 83 StGB - Körperverletzung |
3 |
|
§ 202 StGB – Geschlechtliche Nötigung |
1 |
|
|
Tirol |
§ 83 StGB - Körperverletzung |
4 |
|
Wien |
§ 142 StGB – Raub |
39 |
|
§ 143 StGB – Schwerer Raub |
4 |
|
|
§ 201 StGB – Vergewaltigung |
28 |
|
|
§ 202 StGB – Geschlechtliche Nötigung |
1 |
|
Zu Frage 6:
Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 7349/J vom 28. Februar 2011 (7251/AB XXIV. GP) verwiesen.
Zu Frage 7:
GHB wird aus GBL und Natronlauge hergestellt und unterliegt den Bestimmungen des SMG. GBL ist im Chemikalienhandel und in Baumärkten, Autozubehörhandlungen und Internetshops bei-spielsweise als Felgenreiniger erhältlich. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der parla-mentarischen Anfrage 7349/J vom 28. Februar 2011 (7251/AB XXIV. GP) verwiesen.