11291/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.06.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11480/J des Abgeordneten Lausch und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 4:

Meinem Ressort liegt ein anonymes, einseitiges, nicht datiertes Schreiben (Eingangsstempel: 24. Jänner 2011) vor, das mit dem Satz „Meine Beschwerde betrifft eine Mitarbeiterin der Justizanstalt N.N.2eingeleitet wird. Die Mitarbeiterin wird namentlich genannt.

Nach dem druckschriftlichen Teil des Schreibens ist am Ende der Seite folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: „Schreiben ergeht abschriftlich an ….. ‑ Beschwerdestelle u. an Vollzugsdirektion“.

 

Im Hinblick auf die Durchführung einer behördlichen Prüfung von Vorgängen in einer Justizanstalt ist auf die Zuständigkeit der Vollzugsdirektion zu verweisen. Durch den handschriftlichen Vermerk hat die anonyme einschreitende Person zum Ausdruck gebracht, dass sie in Kenntnis der behördlichen Zuständigkeitsverteilung das Schreiben an die für Angelegenheiten des Strafvollzugs zuständige Behörde, die Vollzugsdirektion, gesendet hat. Somit bestand für mein Ressort kein diesbezüglicher Handlungsbedarf.

 

Soweit der Zuständigkeitsbereich meines Ressorts von der vorliegenden Anfrage betroffen ist, darf ich grundsätzlich Folgendes festhalten:

 

Dem Bundesministerium für Gesundheit kommt gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, eine Vollzugszuständigkeit für Psychotherapeut/inn/en und gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, eine Vollzugszuständigkeit für klinische Psycholog/inn/en und Gesundheitspsycholog/inn/en, nicht aber für Psycholog/inn/en zu.

 

Die Person, auf die sich die Beschwerde bezieht, verfügt über eine Berufsberechtigung als Psychotherapeutin, nicht aber als klinische Psychologin oder Gesundheitspsychologin.

 

Nach Auskunft der Österreichischen Ärztekammer verfügt die in Rede stehende Person über keine ärztliche Berufsberechtigung. Somit kann es sich bei der Person, auf die sich die anonyme Eingabe an mein Ressort bezieht, auch nicht um ‑ wie in dem in der Präambel der Anfrage zitierten Zeitungsartikel ausgeführt - „die leitende Psychiaterin“ der Justizanstalt N.N.2 handeln.

 

Korrekte Berufsbenennungen sind im Hinblick auf eine allfällige behördliche Prüfung Voraussetzung für die erforderliche berufsrechtliche Zuordnung und Beurteilung; durch den bewussten Verzicht der einschreitenden Person auf Bekanntgabe ihrer Identität blieb meinem Ressort jedoch die Möglichkeit einer Kontaktnahme zu einer näheren Abklärung verwehrt, das in vielfacher Hinsicht unklare Anbringen konnte somit nicht zur Konkretisierung gebracht werden.

 

Dies betrifft auch die im Schreiben bloß indirekt erwähnten faktischen Anknüpfungspunkte der erhobenen Vorwürfe. Damit wird nochmals deutlich, dass die unabdingbare Mitwirkung der einschreitenden Person notwendig gewesen wäre, um den Behauptungsfragmenten des Schreibens einen substantiellen Charakter zu verleihen und die im Zuständigkeitsbereich meines Ressorts gelegenen Vorwürfe einer Klärung zuzuführen.

 

Fragen 5 bis 8:

Mangels Kenntnis des Sachverhalts sind keine weiteren Ausführungen möglich. Ich darf nochmals auf die bereits eingangs erwähnte Zuständigkeit der nicht in meinen Ressortbereich fallenden Vollzugsdirektion hinweisen, darüber hinaus verweise ich auf die Ausführungen der Frau Bundesministerin für Justiz zu der an sie gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 11481/J.

 

Frage 9:

Ich verweise auf meine grundsätzlichen Ausführungen zu den Fragen 1 bis 4. Sollte mein Ressort mit einer aussagekräftigen Sachverhaltsdarstellung befasst werden, kann erforderlichenfalls eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Berufsberechtigung als Psychotherapeutin in Aussicht genommen werden.