11294/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.06.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0112-I/A/15/2012

Wien, am 26. Juni 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11527/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass zur Beantwortung der vorliegenden Anfrage eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholt wurde, die im Folgenden wiedergegeben wird.

 

Fragen 1 bis 6:

Seitens des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wird dazu festgehalten:

„Eine Datenbank, aus welcher pro Anspruchsberechtigten die hier notwendigen Daten (neben Diagnose, Behandlung, Kosten und Kostentragung etc. auch die berufliche Stellung) ersichtlich wären, existiert nicht. Sie wird schon aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit nicht geführt, es bestünde für eine solch umfassende Speicherung personenbezogener Daten keine Rechtsgrundlage.

 

Derzeit ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls welche Anspruchsberechtigten bei den genannten Schlägereien verletzt wurden. Zu den Fragen 1 bis 6 können daher keine Angaben gemacht bzw. Fallzahlen bekannt gegeben werden.“

 

Fragen 7 bis 9:

Zu diesen Fragen führt der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger allgemein Folgendes aus:

„Die Versicherungsbeiträge der Betroffenen sind die Basis für die Finanzierung der ärztlichen Versorgung. Dem in der Krankenversicherung geltenden Finalitätsprinzip zufolge rechnet der gesetzlich zuständige Krankenversicherungsträger die Kosten der Krankenbehandlung unabhängig von ihrer Ursache mit den Ärzten, Spitälern usw. ab.

 

Die Kosten können aber (nicht den Betroffenen, sondern) den Schädigern verrechnet werden:

Im Falle des Vorliegens eines rechtskräftig festgestellten Fremdverschuldens wird sich der Krankenversicherungsträger beim Schädiger regressieren und Schadenersatz fordern (§ 332 ff ASVG). Auch im vorliegenden Fall werden Regressforderungen nach Kenntnis der kausalen Leistungsaufwendungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen (zu denen auch die Beweisbarkeit gehört) vorliegen.“