11317/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.06.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0145-III/4a/2012 |
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Wien, 26. Juni 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11486/J-NR/2012 betreffend skandalöse Hetze gegen die österreichische Polizei, Justiz, FPÖ etc. der Lehrerin Martina OSWALD an der HTL Wien-Rennweg und damit zusammenhängende zahlreiche Verstöße gegen das Beamtendienstgesetz u.a., die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 27. April 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 6 sowie 11:
Die Genannte ist als vertragsbedienstete Lehrerin ausschließlich an der HTL Rennweg angestellt und unterrichtet vollbeschäftigt die lebende Fremdsprache „Englisch“. Die Genannte trägt als Vertragsbedienstete keinen Amtstitel. Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung richtet sich entlang der erlangten Qualifikationen und der gegebenen Verwendung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Hinsichtlich einer weiteren Aufgliederung und damit einer direkten Rückführbarkeit dienst- und besoldungsrechtlicher Details auf die in der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage namentlich genannte und bildlich dargestellte Person sei darauf hingewiesen, dass zwischen den beiden Verfassungsnormen des Art. 52 B-VG und des § 1 DSG 2000 nach herrschender Auslegung kein absoluter Vorrang zugunsten einer der beiden Normen besteht. Es war daher zu prüfen, ob durch die Beantwortung unter Einräumung eines Vorranges zugunsten des Interpellationsrechtes die Grenze zulässiger Grundrechtseingriffe verletzt würde, zumal neben dem Interpellationsrecht auch das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Datenschutz zu beachten ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es im vorliegenden Fall nicht möglich weitere personenbezogene Daten der in Rede stehenden Person anzuführen. Dies scheint auch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen unverhältnismäßig, da eine damit verbundene Veröffentlichung eine das legitime Kontrollinteresse überschießende Datenverwendung darstellen würde. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass keine weiteren Detailauskünfte zu dienst- oder besoldungsrechtlichen Merkmalen von Einzelpersonen erteilt werden können.
Zu Fragen 7 und 8:
Nach den vorliegenden Informationen wurden die in Rede stehenden Texte im Englischunterricht verteilt. Die genannte Lehrkraft hat den Text gewählt, um eine Diskussion anzuregen. Die Behauptung, dass die in dem Artikel vertretenen Meinungen als Prüfungsstoff zu reproduzieren waren, ist unzutreffend.
Zu Frage 9:
Der vorliegende Text beinhaltet die Meinung des Autors; Rückschlüsse über die persönliche Bewertung von der Genannten sind weder aus der Wahl des Textes noch aus der folgenden Diskussion abzuleiten. Im Grundsatzerlass zur Politischen Bildung wird darauf hingewiesen, dass „bei Stellungnahmen und Wertungen stets auch abweichende Meinungen aufgezeigt. werden“; dies „im Hinblick darauf, dass in der Demokratie auch verschiedene Wertvorstellungen und Meinungen nebeneinander bestehen können, sofern sie den für unsere Gesellschaft gültigen Grundwerten verpflichtet sind bzw. diese nicht verletzen“. Gemäß den vorliegenden Informationen dürfte die in Rede stehende Lehrkraft in diesem Sinne agiert haben.
Zu Frage 10:
Nach den vorliegenden Informationen hat die Genannte keine weiteren Unterlagen im angefragten Sinne verteilt.
Zu Frage 12:
Für Vertragsbedienstete sind im Vertragsbedienstetengesetz 1948 keine Leistungsfeststellungen vorgesehen.
Zu Frage 13:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Zu Frage 14:
Eine disziplinarrechtliche Betrachtung scheidet mangels Beamteneigenschaft aus.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.