11325/AB XXIV. GP
Eingelangt am 02.07.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Juli 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete hat am 2. Mai 2012 unter der Nr. 11489/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die geplante Zuständigkeitsregelung für die Umsetzung kommender EU-Bestimmungen im Bereich der Luftfahrt sowie die zugehörigen behördlichen Vorbereitungsmaßnahmen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 6, 7 und 8:
Ø Welche Zivilluftfahrtbehörden sollen für die Vollziehung der ab 8. April 2012 wirksam werdenden EU-Bestimmungen (Implementing Rules zur Basic Regulation) für Zivilluftfahrt zuständig sein?
Ø Welche Aufwendungen (finanziell, personell, räumlich, organisatorisch) werden von den vorgesehenen Einrichtungen getätigt werden müssen, um den EU-Anforderungen zu genügen?
Ø Werden Sie diese Einrichtungen anweisen, die zu setzenden Maßnahmen aufwandsneutral zu gestalten?
Ø Wenn nein, in welchem Ausmaß wird dadurch das Bundesbudget belastet und inwieweit ist in den Budgetbegleitgesetzen o.ä. dafür Vorsorge getroffen worden?
Als zuständige Behörden für die genannten Bestimmungen sind die Austro Control GmbH und der Österreichische Aero Club vorgesehen. Seitens der ACG wurden in den zuständigen Gremien die erforderlichen Aufwendungen eingebracht und verabschiedet. Insofern weitere Vorkehrungen notwendig werden, wird dies in den entsprechenden Gremien zu beschließen sein. Die gesetzlichen Grundlagen schreiben grundsätzlich kostendeckende Gebühren vor.
Zu der Frage 2:
Ø Welche dieser Bestimmung/en soll/en von welcher Behörde vollzogen werden?
Die sachliche Zuständigkeit für die Vollziehung der angesprochenen unionsrechtlichen Regelungen richtet sich nach dem bisherigen Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde. Neue Aufgaben sollen dort angesiedelt werden, wo die meisten sachlichen Anknüpfungspunkte zum bisherigen Wirkungsbereich der jeweiligen Behörde bestehen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ø Wann wird dem Parlament ein entsprechender Entwurf zur Novellierung des Luftfahrtgesetzes vorgelegt werden?
Ø Weswegen wurde bislang kein Entwurf vorgelegt, ja nicht einmal ein BMVIT-interner Arbeitsentwurf konzipiert und welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?
Ein interner Arbeitsentwurf meines Ressorts für eine Novellierung des Luftfahrtgesetzes liegt bereits vor. Die auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erforderlichen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission sind jedoch zu einem großen Teil noch nicht verabschiedet worden. Sobald die voraussichtlich endgültigen Texte für die erforderlichen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission vorliegen, wird der entsprechende Entwurf für eine Novelle des Luftfahrtgesetzes nochmals überarbeitet in die Begutachtung versendet werden.
Zu den Fragen 5 und 9:
Ø Wie lauten Ihre Vorstellungen bezüglich der vorgesehenen Möglichkeiten zu befristeten Nichtanwendung der gegenständlichen EU-Bestimmungen?
Ø Welchen Zeitraum werden diese Einrichtungen benötigen, um den EU-Standard zu erzielen?
Die von den unionsrechtlichen Bestimmungen eingeräumten Möglichkeiten für eine befristete Nichtanwendung der gegenständlichen EU-Bestimmungen werden in Anspruch genommen, insoweit dies die Umstellung auf die neuen Regelungen für Behörden bzw. Normadressaten (Luftfahrtunternehmen, Piloten etc.) erleichtert.
Zu Frage 10:
Ø Wie wird sich der Wegfall von nationalen Zuständigkeiten auf den Dienstpostenplan und die Organisation der Obersten Zivilluftfahrtbehörde (OZB) im BMVIT auswirken bzw. wie viele Dienstposten werden aus diesem Titel eingespart?
Die Regelung bestimmter Sachgebiete durch Unionsrecht bewirkt keine Verminderung der von den österreichischen Behörden im Bereich der Luftfahrt wahrzunehmenden Aufgaben.
Zu den Fragen 11 bis 13:
Ø Welche Konsequenzen ergeben sich aus den kommenden Bestimmungen auf die Gebührenstruktur (ACGV)?
Ø Werden neue Gebührentatbestände eingeführt oder welche bisherigen Gebührentatbestände werden wegfallen?
Ø Wird es für die von den EU-Bestimmungen betroffenen Gruppen der Luftfahrtwirtschaft zu steigenden Belastungen in Folge neuer Gebührentatbestände bzw. erhöhter bisheriger Gebühren oder wird es zu der von der Luftfahrtwirtschaft schon seit langer Zeit geforderten Gebührensenkung kommen?
Soweit noch keine entsprechenden Tatbestände in der geltenden Gebührenordnung bestehen, müssen gemäß § 6 ACG-Gesetz diesbezügliche Tarifposten geschaffen werden. Die Höhe der Gebühren wird sich nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen richten.