11335/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.07.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0114-I/A/15/2012
Wien, am 4. Juli 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 11532/J der Abgeordneten Wolfgang Pirklhuber, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 bis 4:
Steviolglycoside sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 lit. c Lebensmittelkennzeichnungs-verordnung 1993, BGBl. Nr. 72/1993 idgF. in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel wie folgt zu kennzeichnen:
- „Süßstoff Steviolglycoside“ oder
- „Süßstoff E 960“
Zusätzlich ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der Süßungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 547/1996 idgF. der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ bzw. gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 „mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“ anzugeben.
Bezüglich zusätzlicher freiwilliger Auslobungen ist zur Beurteilung, ob ein Lebensmittel täuschungsfrei in Verkehr gebracht wird, die Gesamtaufmachung des Produktes wesentlich. Diese umfasst sämtliche Angaben, Auslobungen, Hinweise und bildliche Darstellungen, die beim Inverkehrbringen der Ware gemacht werden. Zur Orientierung wurde über meine Initiative im Rahmen des österreichischen Lebensmittelbuches eine Leitlinie über die täuschungsfreie Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit dem Zusatzstoff Steviolglycoside (E 960) gesüßt sind,
beschlossen, die mit Erlass vom 13. Juni 2012 veröffentlicht wurde. Zur Täuschung geeignet wären insbesondere Hinweise, die die Verwendung der Stevia-Pflanze oder von deren Teilen als solche suggerieren bzw. eine „Natürlichkeit“ des Lebensmittel-zusatzstoffes hervorheben würden, wie z.B. „natürlich gesüßt“, „mit natürlichem Süßungsmittel“ oder „mit Stevia/extrakt“. Als täuschungsfrei wäre unter Berück-sichtigung der Gesamtaufmachung der zusätzliche Hinweis, dass der Zusatzstoff Steviolglycoside bzw. das Süßungsmittel aus Stevia gewonnen wurde, zu sehen.
Frage 5:
Die Herstellung des Zusatzstoffes Steviolglycoside (E 960), der seit 2. Dezember 2011 als Süßstoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln mit spezifischen Verwendungshöchstmengen zugelassen ist, hat gemäß Verordnung (EU) Nr. 231/2012 zu erfolgen und umfasst zwei Haupt-phasen: zunächst die wässrige Extraktion aus den Blättern von Stevia rebaudiana Bertoni mit Reinigung des Extrakts durch Ionenaustauschchromatografie, anschließend die Rekristallisation der Steviolglycoside aus Methanol oder wässrigem
Ethanol. Gemäß Art. 13 der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe (EG) Nr. 1333/2008 dürfen Lebensmittelzusatzstoffe, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fallen, erst nach Zulassung gemäß dieser Verordnung in die Gemein-schaftsliste aufgenommen werden bzw. muss der Ausgangsstoff gemäß dieser Verordnung zugelassen werden. In Ermangelung einer entsprechenden Zulassung ist derzeit das Inverkehrbringen von Steviolglycosiden aus genetisch veränderten Stevia-Pflanzen nicht zulässig.