11336/AB XXIV. GP
Eingelangt am 04.07.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0115-I/A/15/2012
Wien, am 4. Juli 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 11537/J der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für Damenhygieneprodukte bestehen. In Österreich werden Damenhygieneprodukte durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG erfasst und gelten als Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. d.
Frage
1:
Sowohl
in der vom deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
herausge-gebenen Empfehlung „Hinweise zur Beurteilung von
Intimhygieneerzeugnissen“ als auch in der unmittelbar vor der
Veröffentlichung befindlichen überarbeiteten Version des Codexkapitels
B 36 ist Arzneibuchqualität festgelegt:
„… die zur Herstellung von Tampons eingesetzte Zellwolle und Baumwolle entspricht den Reinheitsanforderungen des Europäischen Arzneibuches für nichtsterile Verbandwatte aus Baumwolle und Viskose.“
Frage 2:
Es wurde eine
Reihe von Kriterien erarbeitet, die im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes
liegen und den Stand der Technik wiedergeben, wie z.B.:
Der Gehalt an monomerer Acrylsäure in als Quellkörper eingesetztem Polyacrylat beträgt nach dem Stand der Technik in der Regel 300 ppm.
Die für die Vliesabdeckung in Binden und Slipeinlagen eingesetzten Avivagen entsprechen den Anforderungen des Code of Federal Regulations, Title 21, §§ 176.210, 176.170, 177.2800, 177.1850, 177.1520.
Es werden folgende Substanzklassen verwendet: ethoxyliertes Ricinusöl, Fettalkohole, Fettsäurepolyglycolester, Fettalkoholpolyglycolether, Glycerin und Ricinusöl.
Dazu gehören weiters auch mehrere Publikationen/Empfehlungen des Europarates; ein US-Leitfaden (Center for Devices and Radiological Health/FDA) empfiehlt “that tampons be free of 2,3,7,8-tetrachlorodibenzo-p-dioxin (TCDD)/2,3,7,8-tetrachlorofuran dioxin (TCDF) and any pesticide and herbicide residues”.
Frage
3:
Aus
Sicht des Gesundheitsschutzes ist diese Frage nicht relevant, da davon
auszugehen ist, dass aufgrund des Produktionsprozesses das genetische Material
denaturiert wird.
Die Verwendung von Watte aus genetisch veränderter Baumwolle für Damen-hygieneprodukte ist weder gemeinschaftsrechtlich noch nationalrechtlich verboten. Es gibt jedoch Tampons, die mit Watte aus Biobaumwolle und somit definitions-gemäß ohne Gentechnik hergestellt werden.
Frage 4:
Es
gibt zahlreiche Studien über gesundheitliche Gefahren bei der Verwendung
von Frauenhygieneprodukten (Monatsbinden bzw. Tampons), sie beziehen sich auf
die Hautverträglichkeit und das Infektionsrisiko.
Die Hautverträglichkeit wird in den Untersuchungen als unproblematisch dargestellt, hinsichtlich des Infektionsrisikos finden sich Berichte über die Auslösung eines „Toxic shock syndrome“ (TSS) bei der Verwendung von Tampons, das erstmals Ende der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts beobachtet wurde. Der Großteil dieser Fälle stand in Zusammenhang mit der Verwendung eines bestimmten Produktes mit besonderen Eigenschaften (Saugfähigkeit), eine Produktmodifikation führte zu einem drastischen Rückgang derartiger Fälle.
Da es sich beim menstruellen toxischen Schocksyndrom um eine zwar seltene, aber ernstzunehmende Erkrankung handelt, wird auf jeder Tamponpackung (Packungs-beilage) darauf eingegangen (EDANA Code of Practice).
Frage 5:
Die
verwendeten Parfümöle entsprechen dem Code of Practice der
International Fragrance Association (IFRA-Codex).
Fragen
6 und 7:
Eine
Meldung bzw. Zulassung vor Markteinführung ist nicht erforderlich. Der
In-Verkehr-Bringer hat auf Anfrage der Behörde die Sicherheit des
Produktes bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nachzuweisen (Kontrolle
der Unterlagen). In Produktions- und Verkaufsbetrieben sind nach dem
risikobasierten Kontrollplan Kontrollen vorgesehen, die durch die
Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder durchzuführen sind,
dabei werden auch Proben gezogen (siehe Antwort auf Frage 10 und 11).
Fragen
8 und 9:
Es
gibt keine verpflichtenden Kennzeichnungsbestimmungen für derartige
Produkte, das LMSVG regelt ausschließlich Sicherheitsfragen. Für
allfällige Kennzeichnungvorgaben wäre – analog den
Kosmetikprodukten – das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie
und Jugend zuständig.
Im Falle von gynäkologischen Eingriffen oder bei Entzündungen klärt das Spital bzw. die Ärztin/der Arzt auf, welche Produkte verwendet werden sollen und welche nicht. Wie bereits zu Frage 4 ausgeführt, wird auf der Tamponpackung über TSS aufgeklärt und es werden Gebrauchshinweise gegeben.
Fragen
10 und 11:
Damenhygieneprodukte
werden im Rahmen von Betriebsrevisionen durch die zuständige
Lebensmittelaufsichtsbehörde beprobt. Alle amtlichen Proben wurden
hinsichtlich ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit getestet. Konkrete amtliche
Beurteilungsgrundlagen für eine chemische Routineprüfung müssen
erst noch erarbeitet werden.
Abschließend darf nochmals hervorgehoben werden, dass Österreich mit den Ausführungen zu Hygieneartikeln des Kapitels B 36 des Österreichischen Lebensmittelbuches – neben Ansätzen in Deutschland - nach dem Informationsstand meines Ressorts als bisher einziger Mitgliedstaat über derart festgehaltene Kriterien verfügt.