11343/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.07.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0140-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11492/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „BAWAG-Vermögen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4, 12 bis 18, 37 und 47:

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Dezember 2010, 14 Os 143/09z, im Zusammenhang mit der Aufhebung des Schuldspruchs gegen H. E. wegen schweren Betrugs ausgeführt, dass der Vorwurf einer Täuschung zufolge des Verschweigens von Verlusten eine zuverlässige Klärung erfordert hätte, ob diese Verluste im Täuschungszeitpunkt tatsächlich eingetreten waren. Hiefür wäre die Aufnahme von Beweisen zur Frage des Verbleibs der – Dr. F. oder seinen Gesellschaften zur Verfügung gestellten – Gelder erforderlich gewesen.

Das nunmehrige Verfahren gegen H. E. auf Grund der Subsidiaranklage der BAWAG PSK
(AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) hat damit wesentliche Teile der Anfrage, nämlich den Verbleib der dem Angeklagten Dr. F. zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, zum Gegenstand. Ich ersuche um Verständnis, dass ich zu den darauf Bezug nehmenden Fragen aufgrund meiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht nicht Stellung nehmen kann.

Bei der Bestätigung der Schuldsprüche gegen H. E. wegen Untreue führte das Höchstgericht aus, dass es zur Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Befugnismissbräuche des Machthabers keiner Feststellungen über das weitere Schicksal der veranlagten Gelder (insbesondere nicht zu allfälligen, den jeweils zur Last gelegten Geldflüssen folgenden Spekulationsgewinnen oder -verlusten) bedurft habe, weil der Schaden bei der Untreue ausschließlich im Vermögensnachteil des Treugebers (hier der BAWAG) liege.

Zu 5:

Die Bearbeitung der „Causa BAWAG“ auf Ebene der Staatsanwaltschaft erfolgte im Wesentlichen durch einen Referenten sowie eine Referentin der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien.

Zu 6:

Bei der Staatsanwaltschaft Wien werden zwei Verfahren geführt, die mit dieser Thematik in Zusammenhang gebracht werden können, und zwar zu AZ 63 St 38/06a („BAWAG-Stammverfahren“; AZ 122 Hv 31/07h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und zu AZ 602 St 3/09x („REFCO-Verfahren“).

Die bezughabenden Verfahren bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien sind zu den AZen
11 OStA 8/10m („BAWAG-Stammverfahren“) und 11 OStA 561/10k („REFCO“) erfasst.

Beim Bundesministerium für Justiz sind die genannten Verfahren zu den Aktenreihen BMJ-D1102-IV 2 bzw. (ab 1. Juli 2010) BMJ-S1102-IV 5 dokumentiert.

Zu 7 bis 11, 41 bis 46, 52 bis 57, 63 bis 68:

Bei der Staatsanwaltschaft Wien und der Oberstaatsanwaltschaft Wien werden die Akten in Papierform geführt; daneben stehen der Staatsanwaltschaft Wien der „BAWAG-Stammakt“ zur Gänze und der „REFCO-Akt“ zum Teil digitalisiert zur Verfügung.

Beim Bundesministerium für Justiz erfolgt die Aktenführung in elektronischer Form (ELAK).

Mit der Causa BAWAG waren im Bereich des Bundesministeriums für Justiz im Laufe des Verfahrens zahlreiche Referenten befasst, wobei die konkrete Zuweisung an den Sachbearbeiter jeweils durch den Leiter der zuständigen Fachabteilung vorgenommen wurde.

Ich weise darauf hin, dass eine weitergehende Beantwortung dieser Anfragepunkte einer Einsicht in die kompletten Verwaltungsakten gleichkommt. Ein solches Einsichtsrecht ist jedoch nach Art. 53 Abs. 3 B-VG ausdrücklich nur für parlamentarische Untersuchungsausschüsse vorgesehen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich mich aus diesem Grunde nicht in der Lage sehe, diese Fragepunkte zu beantworten. Unabhängig davon wäre eine Recherche, welchen Bediensteten die Akten jeweils vor Hinterlegung bzw. vor Abfertigung vorgeschrieben wurden, im Hinblick auf den beträchtlichen Umfang der Aktenreihe mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu bewerkstelligen.

Zu 19 bis 22, 24, 25, 31 und 33:

Diese Fragen zielen auf die Bekanntgabe von Umständen ab, die auch im anhängigen Ermittlungsverfahren zur Causa REFCO zu berücksichtigen sind. Ich ersuche um Verständnis, dass im Hinblick auf § 12 StPO eine Beantwortung unterbleiben muss, weil durch die Bekanntgabe dieser Informationen der Ermittlungszweck gefährdet und berechtigte Interessen von Verfahrensbeteiligten tangiert werden könnten.

„Wertungen“ (Fragepunkte 20 und 21) sind zudem nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechtes.

Zu 23:

Der Verdacht strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss in den USA wurde bereits in den Verfahren 63 St 31/06x und 602 St 10/09a (jeweils der Staatsanwaltschaft Wien) einer Prüfung unterzogen. Einem gegen die Einstellung des Verfahrens 602 St 10/09a erhobenen Antrag auf Fortführung hat das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 16. Februar 2010 keine Folge gegeben.

Zu 26, 28 und 29:

Nein, das ist mir nicht bekannt.

Zu 27:

Diese sind der Staatsanwaltschaft Wien bekannt.

Zu 30:

Nach dem Bericht der Staatsanwaltschaft Wien ist das Non-Prosecution-Agreement unter anderem auch Bestandteil des Aktes 122 Hv 31/07h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, weshalb ich insoweit wiederum auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht verweisen muss.

Zu 32, 34, 35, 58, 69 und 70:

Hiezu liegen der Staatsanwaltschaft Wien keine Erkenntnisse vor.

Zu 36, 48 und 59:

Diese Fragen zielen auf die Bekanntgabe des Informationsstandes im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen bzw. allenfalls dort getroffener Veranlassungen ab und fallen daher nicht in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 38 bis 40, 49 bis 51 und 60 bis 62:

Es wurden keine Weisungen erteilt.

 

Wien,       . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl