AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche  parlamentarische Anfrage Nr. 11774/J der Abgeordneten Themessl, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Vorweg muss festgehalten werden, dass die Einbeziehung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Renten grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit fällt.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen für ausländische Rentenleistungen nicht ab 1. Mai 2010 erfolgte, sondern ab der Oktoberpension 2011 (Verordnung BGBl. II Nr. 295/2011).

Zur Frage 1)

Die Daten zu den Fragen 1) bis 3) wurden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellt.

Die Anzahl der Personen, die eine österreichische Pension von der Pensionsversicherungsanstalt und gleichzeitig eine von § 73a ASVG betroffene Leistung aus dem Ausland beziehen, ist für den Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2012 aus der Beilage 1 zu entnehmen. Angemerkt wird, dass auch ca. 2.000 Personen mit Wohnort im Ausland aufscheinen (dies kann zB Bezieher sowohl einer österreichischen als auch einer deutschen Pension betreffen, wenn diese in einem dritten Mitgliedstaat – zB Spanien – leben und in Östererich die längere Versicherungskarriere vorliegt).

Bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau liegen folgende Zahlen für Mai 2012 vor:

 

Bundesland

Anzahl der betroffenen PensionsbezieherInnen Mai/2012

Wien

174

Niederösterreich

82

Burgenland

20

Oberösterreich

305

Steiermark

459

Kärnten

314

Salzburg

234

Tirol

350

Vorarlberg

102

gesamt

2.040

 

Betreffend die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird auf Beilage 2 verwiesen.

Die Zahlen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sind im Folgenden dargestellt. Im Ausland wohnhafte Personen wurden dem Bundesland Wien zugeordnet.

 

Bundesland

Anzahl der betroffenen PensionsbezieherInnen 10/2011

Anzahl der betroffenen PensionsbezieherInnen 05/2012

Wien

48

46

Niederösterreich

161

159

Burgenland

189

187

Oberösterreich

854

868

Salzburg

211

222

Tirol

318

326

Vorarlberg

197

207

Steiermark

462

471

Kärnten

359

369

gesamt

2.799

2.855

 

Bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates liegen keine derartigen Fälle vor.

Zur Frage 2)

Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 betrugen die Einnahmen österreichweit € 5.801.361,--. Österreichweite Zahlen für 2012 liegen noch nicht vor.

Die von der Pensionsversicherungsanstalt von Oktober 2011 bis Mai 2012 einbehaltenen und an die zuständigen Krankenversicherungsträger abgeführten Krankenversicherungsbeiträge für ausländische Rentenleistungen sind aus der Beilage 3 ersichtlich.


Zur Frage 3)

Österreichweit werden nach vorsichtig angesetzten Schätzungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende Einnahmen prognostiziert:

 

2012

€ 22.571.064,91

2013

€ 23.716.588,88

2014

€ 24.811.200,68

2015

€ 24.900.000,00

2016

€ 25.000.000,00

 

Zur Frage 4)

Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer österreichischen Pension bezogen, hat nach § 73a Abs. 3 ASVG der die österreichische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag von der österreichischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag die Höhe der gleichzeitig bezogenen österreichischen Pension, so ist nach § 73a Abs. 4 ASVG dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben (außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst). Wird neben der ausländischen Rente keine österreichische Pension bezogen, so schreibt nach § 73a Abs. 5 ASVG der Krankenversicherungsträger den von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag zur Gänze dem/der Versicherten vor.

Zur Frage 5)

Die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Renten ist nur dann möglich, wenn der Bezieher/die Bezieherin der ausländische Rente Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat. Ein solcher Anspruch kann im Unionsrecht, in einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen oder im österreichischen Recht begründet sein.

Nach § 73a Abs. 1 ASVG  kann es sich um ausländische Renten handeln, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 handeln. Dies betrifft Renten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus Norwegen, Island und  Liechtenstein (aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) sowie aus der Schweiz (aufgrund des Abkommens der Europäischen Union mit der Schweiz).

Darüber hinaus werden auch Renten aus sonstigen Staaten erfasst, mit denen Österreich ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das – neben Regelungen über die Pensionsversicherung - auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltet.

Zur Frage 6)

Bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die Regelungen über die Krankenversicherung beinhalten, bestehen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei und Tunesien.

Zur Frage 7)

Die Möglichkeit der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von Leistungen aus den genannten Vertragsstaaten ergibt sich aus § 73a Abs. 1 ASVG.

Zur Frage 8)

Siehe die Beantwortung der Frage 5. Es ist somit immer auf das jeweilige Instrument (EU-Verordnungen oder Abkommen) abzustellen und nur die von diesen Instrumenten erfassten Renten oder Pensionen können zur Beitragspflicht führen. Wichtig ist vorweg darauf hinzuwiesen, dass nur auf „Rechtsvorschriften“ beruhende Leistungen erfasst sind – daher werden idR die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit erfasst.

Zur Frage 9)

Ausländische private Zusatzpensionsleistungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 bzw. (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 und werden daher nach § 73a Abs. 1 ASVG von der Regelung nicht erfasst.

Auch die genannten bilateralen Sozialversicherungsabkommen erfassen keine privaten Zusatzpensionsleistungen.

 Zu den Fragen 10) und 11)

Siehe die Beantwortung der Frage 9).

 


Zur Frage 12)

Ausländische Leistungen der zweiten Säule (Firmenpensionen) sind vom Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 bzw. (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 und damit von § 73a ASVG grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn die Einbindung in diese Systeme ist gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist beispielsweise in der Schweiz der Fall. Dasselbe gilt für den Bereich der bilateralen Abkommen.

Zur Frage 13)

Die Einbeziehung nur gesetzlicher Rentensysteme in den Anwendungsbereich der genannten Verordnungen der Europäischen Union ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 1 lit c), d) und e) iVm Artikel 1 lit l) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. aus Art 4 Abs. 1 lit b), c) und d) iVm Art 1 lit. j) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Zu den Fragen 14 bis 16)

Siehe die Beantwortung der Fragen 12) und 13).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.