11363/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0124-I/4/2012

Wien, am 6. Juli 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Winter, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Mai 2012 unter der Nr. 11697/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend „ORF Künstlerförderung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

Ø  Ist der ORF angewiesen, nur einen Bruchteil seines Programmes aus österrei­chischen Künstlern, Komponisten und Autoren zu gestalten?

Ø  Welche Konsequenzen hat der ORF bei Nichtbeachtung der bestehenden Geset­ze?

Ø  Wenn Konsequenzen angedacht sind, wo und wie sind diese geregelt?

Ø  Wie hoch war die Quote der einheimischen Titel im Jahr 2011?

Ø  Wie hoch war die Quote der einheimischen Titel im Jahr 2010?

Ø  Wie sah die AKM-Abrechnung des ORF im Jahre 2011 genau aus?

Ø  Wie sah die AKM-Abrechnung des ORF im Jahre 2010 genau aus?

 

Grundsätzlich bezieht sich das Interpellationsrecht (Art. 52 B-VG bzw. § 90 GOG-NR) auf die Geschäftsführung der Bundesregierung, d.h. die Tätigkeit der Mitglieder der Bundesregierung und der ihrer Leitung unterstehenden Organe, insbesondere auch die Privatwirtschaftsverwaltung. Wird jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit durch selbständige juristische Personen ausgeübt, so liegt eine zu kontrollierende Privat­wirtschaftsverwaltung nur hinsichtlich der Rechte (z.B. Beteiligungsrechte) des Bun­des vor, nicht jedoch hinsichtlich der Tätigkeit der Organe der juristischen Personen.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhän­gigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) normiert ausdrücklich nicht nur die Unab­hängigkeit des Rundfunks, sondern auch die Unabhängigkeit der Personen und Or­gane, die mit der Besorgung der Aufgabe der Verbreitung des Rundfunks bzw. dem Betrieb von technischen Einrichtungen betraut sind.

 

Gemäß § 1 ORF-Gesetz (ORF-G) ist der ORF als Stiftung des öffentlichen Rechts eingerichtet, wobei keinerlei Anteile von Bund oder Ländern gehalten werden. Das Handeln der Organe des ORF erfolgt im Rahmen der Privatautonomie. Im Sinne der Autonomie des ORF liegt es daher an den zuständigen Organen des ORF, dessen Strategien und Maßnahmen zu prüfen, zu bewerten und gegebenenfalls umzugestal­ten. Die Mitglieder der Kollegialorgane des ORF (Stiftungs- und Publikumsrat) sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung erge­benden Pflichten zu erfüllen (§ 19 Abs. 2 ORF-G). Der Generaldirektor ist gemäß § 22 Abs. 3 ORF-G ebenfalls außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Be­schlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisung und Aufträ­ge gebunden.

 

Die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaf­ten im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G kommt gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG) der unabhängigen Regulierungsbehörde Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zu (vgl. auch § 35 ORF-G). Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die in der gegenständlichen parlamentarischen Anfra­ge zitierten Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 und 16 ORF-G (gemeint wohl: § 4 Abs. 1 Z 4 und 16 ORF-G) im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages des ORF.

 

Diese Fragen betreffen daher keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanz­leramts.

 

Mit freundlichen Grüßen