11365/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

              

GZ: BMI-LR2220/0653-II/1/c/2012

Wien, am       . Juli 2012

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Rosenkranz, Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 9. Mai 2012 unter der Zahl 11518/J an mich eine schriftliche parlamentarisch Anfrage betreffend „Desinformation durch den Präventivbeamten am Landeskriminalamt Oberösterreich“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Selbstverständlich entspricht es nicht der Auffassung des Bundesministeriums für Inneres, dass Bedienstete des Ressorts öffentlich Falschauskünfte, zu welchem Thema auch immer, erteilen.

 

Der Artikel in der OÖ Kronen Zeitung vom 24. Jänner 2012, auf den in der Ausgabe 1/12 der „IWÖ Nachrichten“ Bezug genommen wird, basiert auf einem durch den Redakteur Markus Schütz mit Gruppeninspektor E. K. des Landeskriminalamtes Oberösterreich, Assistenzbereich Kriminalprävention, zum Thema „Einbruchsprävention“ geführten Telefoninterview. Im Rahmen des Vorgespräches zu diesem Interview wurde der Beamte darauf angesprochen, dass ein Einbruchsgeschädigter gemeint habe, dass er sich eine Waffe zulegen und jeden „umlegen“ werde, der sein Haus betrete. Hierzu merkte der Beamte an, dass bei ordnungsgemäßer Verwahrung die Waffe ja erst geholt werden müsse und im Allgemeinen seitens der Kriminalprävention der Einsatz von Schusswaffen nicht empfohlen wird.

 

Die im zitierten Artikel wiedergegebene Formulierung „Denn wer eine Waffe gesetzeskonform verwahrt, der muss sie ohnehin getrennt von der Munition versperrt aufbewahren.“ ist weder auf Grund der journalistischen Darstellung noch auf Grund der durchgeführten Tatsachenfeststellung einer Aussage des Beamten zuzurechnen.

 

Da die inkriminierten Äußerungen in der im Artikel dargestellten Form laut Landeskriminalamt Oberösterreich von Gruppeninspektor K. nicht getätigt wurden, erfolgte seitens des Landeskriminalamtes Oberösterreich  keine Einleitung disziplinärer Maßnahmen.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Solche Fälle sind nicht evident.