11392/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

|
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0122-I/A/15/2012
Wien, am 9. Juli 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 11673/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist zu den nachstehenden Ausführungen Folgendes festzuhalten:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass in vielen Fällen die Zugaufenthalte und die zurückzulegenden Bahnstrecken für eine effiziente Revision bzw. Probenahme zu kurz sind. Deshalb wurde zum Beispiel zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Niederösterreich eine Zusammenarbeit vereinbart, wonach Aufsichtsorgane aus Niederösterreich auch in Oberösterreich für die Kontrolle der Speisewägen bestellt wurden und umgekehrt.
Weiters ersuche ich um Verständnis, dass Namen von Speisenwagenbetreibern aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden können.
Fragen 1, 2 und 6:
|
Bundesland |
Anzahl der Kontrollen unmittelbar in Speisewagen |
|
Kärnten |
10 |
|
Niederösterreich |
11 |
|
Steiermark |
6 |
|
Tirol |
6 |
|
Wien |
2 |
Es wurden folgende Bahnbetriebe überprüft:
· ÖBB
· E-Express
· DB Fernverkehr AG
· Wars S-S
· Mariazellerbahn
Festgestellte Mängel bei den Kontrollen:
· Mangelhafte Ausstattung der Handwaschbecken (Armaturen, Wassertemperatur)
· Bauliche Mängel (z. B. kein Splitterschutz bei Leuchtmitteln)
· Nichteinhaltung der Lagertemperaturen
· Mangelhafte Reinigung
Fragen 3 bis 5:
Es ist festzuhalten, dass in vielen Bundesländern kein Standort von Speisewagen-betrieben existiert und weiters, dass Kontrollen in gegebenenfalls vorhandenen stationären Betriebsstandorten zwar durchgeführt werden, aber nicht das wahre Bild wiedergeben, da solche Kontrollen nur einen Teil der notwendigen Betriebskontrolle vor Ort umfassen können.
Effiziente Betriebskontrollen beinhalten die Bedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Lebensmittel, werden daher also durchgeführt, während die Wagons unterwegs sind.
In der Regel werden Speisewagenunternehmer/-betriebe von anderen Lebensmittel-unternehmern (z. B. Cateringbetrieben) beliefert, bei denen diese Zulieferung nur einen (oft geringen) Teilbereich darstellt. Derartige Betriebe werden selbstverständlich kontrolliert, jedoch nicht als Zulieferer von Speisewägen erfasst.
Am Standort von Speisenwagenbetrieben bzw. an Betriebsstandorten von Speisewagenbetrieben wurden im Jahr 2011 zwei Kontrollen (eine Kontrolle in NÖ und eine Kontrolle in Kärnten) durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Kontrollen wurden in einem Betrieb bauliche Mängel festgestellt.
Frage 7:
Im Jahr 2011 wurden 25 Lebensmittelproben unmittelbar in Speisewägen gezogen.
Drei Proben wurden beanstandet: zwei Proben wurden als wertgemindert beanstandet (Tirol), eine Probe war mikrobiologisch verunreinigt und für den menschlichen Verzehr ungeeignet (Steiermark).
|
Bundesland |
Anzahl der Proben |
|
Niederösterreich |
9 |
|
Tirol |
9 |
|
Steiermark |
7 |
Eine Aufschlüsselung nach Betrieben ist nicht möglich, ich verweise auf meine einleitenden Ausführungen.
Frage 8:
In einem Fall wurde eine mündliche Abmahnung erteilt.
Frage 9:
Es wurden keine derartigen Beschwerden an die Lebensmittelaufsicht herangetragen.
Frage 10:
Es gab keinen konkreten Anlassfall, der eine Zusammenarbeit erforderlich machte.
Fragen 11 und 12:
Artikel 37 der „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … über amtliche Kontrollen …“ verpflichtet die Behörde bei Kenntnis von einem Verstoß, der Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat hat, die entsprechenden Informationen unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Gemäß Artikel 50 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 … zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts ...“ ist ein europaweites Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebensmitteln ausgehenden unmittelbaren oder mittelbaren Risikos für die menschliche Gesundheit einzurichten. Das Auffinden jedes derartigen Risikos - sohin auch im Zusammenhang mit Speisewagen(-betrieben) - ist der Europäischen Kommission zu melden und wird von dieser an alle Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Gegebenenfalls werden auch Drittstaaten informiert.
Erfordert das Ergebnis von Lebensmittelkontrollen allgemein Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat, verankert Artikel 34 der „Verordnung (EG) Nr. 882/2004 … über amtliche Kontrollen …“ die verpflichtende Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Derartige Informationen bzw. Meldungen sind nicht eingelangt.
Aufstellungen sämtlicher Kontrollen, die in anderen Ländern in Speisewägen, die grenzüberschreitend auch das österreichische Bahnnetz benützen, durchgeführt wurden, gibt es nicht; es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in anderen Ländern risikobasierte Kontrollen durchgeführt werden.
Frage 13:
Die für 2011 geplante Schwerpunktaktion „Mikrobiologische Untersuchungen von Wasserproben auf Schiffen und in Zügen“ wurde nicht durch-geführt.
Frage 14 und 15:
2012 ist keine bundesweite Schwerpunktaktion zur Kontrolle von Speisewägen geplant. Tirol plant 2012 eine verstärkte Überprüfung der Speisewägen. Konkrete Daten dazu liegen meinem Ressort derzeit nicht vor.