11398/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.07.2012
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BM für Justiz

BMJ-Pr7000/0144-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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Anfragebeantwortung

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11534/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Urteilsverzicht beim OGH 2010 und 2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Eine gesonderte Erfassung von Vergleichen und Anerkenntnissen ist derzeit in der automationsunterstützen Registerführung des Obersten Gerichtshofs nicht vorgesehen. Diese Erledigungsformen werden (neben allen anderen Erledigungsformen, die nicht Sachentscheidung oder Zurückweisung/-ziehung sind) als „Erledigung auf andere Weise“ erfasst. Lediglich das „Ruhen des Verfahrens“ ist gesondert zu erfassen.

 

 


Danach ergibt sich für die Jahre 2010 und 2011 folgendes Mengengerüst:

 

2010

2011

Zurückziehung des Rechtsmittels

5

9

Ruhen des Verfahrens

2

13

Erledigung auf andere Art

139

117

 

Wien,     . Juli 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl