11398/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.07.2012
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BM für Justiz
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BMJ-Pr7000/0144-Pr 1/2012 |
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Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11534/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Urteilsverzicht beim OGH 2010 und 2011“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Eine gesonderte Erfassung von Vergleichen und Anerkenntnissen ist derzeit in der automationsunterstützen Registerführung des Obersten Gerichtshofs nicht vorgesehen. Diese Erledigungsformen werden (neben allen anderen Erledigungsformen, die nicht Sachentscheidung oder Zurückweisung/-ziehung sind) als „Erledigung auf andere Weise“ erfasst. Lediglich das „Ruhen des Verfahrens“ ist gesondert zu erfassen.
Danach ergibt sich für die Jahre 2010 und 2011 folgendes Mengengerüst:
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2010 |
2011 |
Zurückziehung des Rechtsmittels |
5 |
9 |
Ruhen des Verfahrens |
2 |
13 |
Erledigung auf andere Art |
139 |
117 |
Wien, . Juli 2012
Dr. Beatrix Karl