11401/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11571/J des Abgeordneten Wolfgang Zanger und weiterer Abgeordneter
wie folgt:

Frage 1:

Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Behindertenanwaltschaft eingerichtet.

Ergänzend wird noch auf den Monitoringausschuss gemäß § 13 des Bundesbehindertengesetzes verwiesen.

Frage 2:

Die Ausgaben für die Behindertenanwaltschaft beliefen sich im Jahr 2011 auf insgesamt € 388.905,25. Dieser Betrag beinhaltet sämtliche Aufwendungen, beginnend mit den gesamten Personalausgaben bis zu den Kosten für Inserate in Zeitungen, Reisekosten usw. Nicht enthalten sind die Ausgaben für Miete, Telefon und EDV, da die Behindertenanwaltschaft im Bundessozialamt untergebracht ist und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übernimmt die Sachkosten und Reisekosten der Mitglieder des Monitoringausschusses einschließlich der Aufwandentschädigung der Vorsitzenden sowie die anfallenden Gebärdendolmetschkosten. Zu Lasten des Budgets 2011 wurden für Kosten des Monitoringausschusses insgesamt € 25.039,01 ausbezahlt.

Frage 3:

Die Behindertenanwaltschaft verfügt derzeit neben dem Behindertenanwalt über vier weitere Mitarbeiterinnen (3,75 Vollbeschäftigungsäquivalente).


Die Bürogeschäfte des Monitoringausschusses werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geführt, anlässlich der gesetzlichen Errichtung wurde mit einem halben Vollbeschäftigungsäquivalent der Verwendungsgruppe B kalkuliert. Die weisungsfreien sieben Mitglieder und sieben Ersatzmitglieder sind mit Ausnahme der Vorsitzenden ehrenamtlich tätig; die Vorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung in der Höhe eines Zehntels des Tagessitzungsgeldes eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes pro Stunde.

Fragen 4 bis 7:

Die Behindertenanwaltschaft wurde mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005 gesetzlich eingerichtet. Sie ist im Abschnitt II b (§§ 13b bis 13e) des Bundesbehindertengesetzes (BBG) gesetzlich geregelt.

Dem Behindertenanwalt kommt keine Parteistellung zu, er berät, unterstützt und kann Sprechtage abhalten. Des Weiteren kann er Berichte veröffentlichen und Empfehlungen abgeben. Der Behindertenanwalt ist Mitglied des Bundesbehindertenbeirates (§ 9 BBG). Das Bundessozialamt hat den Behindertenanwalt – auf Verlangen der Beteiligten in anonymisierter Form – über die Ergebnisse der Schlichtungsverfahren gemäß § 14 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes in Kenntnis zu setzen.

Der Monitoringausschuss ist in § 13 BBG geregelt und stellt ein auf völkerrechtlicher Grundlage errichtetes Menschenrechts-Überwachungsorgan im Sinne der Resolution der Vereinten Nationen 48/134 und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ratifiziert mit BGBl. III Nr. 155/2008, dar.

Der Ausschuss gibt Empfehlungen und Stellungnahmen zu menschenrechtlichen Aspekten der Auswirkungen der Politik auf Menschen mit Behinderungen ab, kann in Einzelfällen Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen und berichtet dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen.