11417/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0110-I/3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 12. JULI 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Elisabeth Kaufmann-Bruckberger,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 16. Mai 2012, Nr. 11685/J, betreffend

                        Maßnahmen zur Wohnbauförderung

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Kaufmann-Bruckberger, Kolleginnen und Kollegen vom 16. Mai 2012, Nr. 11685/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Wie in der vorliegenden parlamentarischen Anfrage erwähnt, liegt die verfassungsgemäße Zuständigkeit für Angelegenheiten der Wohnbauförderung bei den Ländern. Aufgrund der überaus großen Relevanz des Sektors Gebäude für den Klimaschutz haben sich sowohl


meine Vorgänger im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) als auch ich im Rahmen der Möglichkeiten für eine Ökologisierung im Bereich Bauen und Sanieren eingesetzt.

 

Dadurch wurde unter anderem erreicht, dass der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, im Jahr 2009 eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009) abschließen konnte.

 

In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 19/2006) erfolgte keine Festlegung auf bestimmte klimarelevante Technologien. Die derzeit geltende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen definiert neben den explizit genannten innovativen klimarelevanten Systemen auch „andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen“ als innovative klimarelevante Systeme (Artikel 2, 6.f). So wird sichergestellt, dass innovative Technologien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung noch nicht am Markt verfügbar waren, gegenüber etablierten klimafreundlichen Technologien nicht benachteiligt werden.

 

Was die landesspezifischen Unterschiede bei den Anforderungen an die Bauausführung angeht, wird darauf hingewiesen, dass sich das BMLFUW stets für eine Harmonisierung der Bauordnungen und Wohnbauförderbestimmungen in Österreich eingesetzt hat.

 

Der Bundesminister: