11420/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0734-II/2012

Wien, am       . Juli 2012

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 15. Mai 2012 unter der Zahl 11543/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Folgeanfrage zu 10138/J und 10899/J betreffend gespeicherte Personen bei BVT und LVT“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

Im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung werden in der Datenanwendung EDIS personenbezogene Daten gemäß § 53 Sicherheitspolizeigesetz gespeichert. Innerhalb der Datenanwendung EDIS ist im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung eine Abfrage nach dem Speicherungsgrund möglich. Diese technische Einrichtung beinhaltet jedoch keine rückwirkende Abfragemöglichkeit. Die Datenanwendung wird im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zur kriminal- und sicherheitspolizeilichen Informationsgewinnung und –verarbeitung eingesetzt.  Die Offenlegung und Veröffentlichung der Anzahl der gespeicherten Datensätze kann sich nachteilig für die Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung (Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen, Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten)  auswirken. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Datenschutzgesetz auch die Möglichkeit einer Ausnahme von der Meldepflicht einer Datenanwendung vorgesehen.  Aus den angeführten Gründen könnte die Bekanntgabe der Anzahl von aktuell gespeicherten Daten im ständigen Unterausschuss des Innenausschusses erfolgen.

 

Zu den Fragen 8 bis 14:

In den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wird die Applikation „EDIS II Aktenverwaltung“  verwendet. Die Applikation „EDIS II Aktenverwaltung“ dient ausschließlich der formalen Behandlung der vom Auftraggeber zu besorgenden Geschäftsfälle. Zum Zwecke der Aktenverwaltung  ist eine Auffindung der gespeicherten Datensätze nach dem Speicherungsgrund des § 53 Sicherheitspolizeigesetz nicht notwendig und daher ist im Bereich der Datenanwendung „EDIS II Aktenverwaltung“ eine Abfrage nach den Speicherungsgründen nicht möglich.

 

Die Beantwortung der Fragen 8 bis 14 ist daher mangels strukturierter Erfassung der notwendigen Daten als auch aufgrund der technischen Gegebenheiten in den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ohne Durchsicht des gesamten Aktenbestandes nicht möglich. Bezüglich der Anzahl der gespeicherten Daten im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 7 verwiesen.