11421/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0694-II/10/a/2012

 

Wien, am       . Juli 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen haben am     15. Mai 2012 unter der Zahl 11546/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Saalschutz durch Polizei und Beamte des Landeskriminalamtes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt.

 

Zu Frage 2:

Es wurde um keine konkrete Anzahl von Beamten ersucht.

 

Zu Frage 3:

Aufgrund einer Drohung gegen die Gerichtsvorsteherin im Jahr 2010.


Zu Frage 4:

Die Gerichtsvorsteherin ersuchte die Beamten bei deren Rücksprache, bis zum Verhandlungsende vor Ort zu verbleiben.

 

Zu Frage 5:

Die von der Gerichtsvorsteherin vom gegenständlichen Prozess verständigten Beamten des Landeskriminalamts waren bei Gericht anwesend zur Beobachtung der Situation in Bezug auf jene Gefährdungseinschätzung, die die beiden Beamten wegen einer Drohung gegen die Gerichtsvorsteherin im Jahr 2010 erstellten.

 

Zu den Fragen 6, 7 und 10:

Die Dienstleistung der Beamten wurde im Rahmen der elektronischen Dienstdokumentation festgehalten. Ein darüber hinaus gehende Dokumentation war mangels relevanter Vorfälle nicht erforderlich.

 

Zu den Fragen 8 und 9:

Die Kosten belaufen sich in Bezug auf die Stundenleistung der Exekutivbeamten (EB) gemäß den Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen für Durchschnitts-personalkosten/-ausgaben auf gesamt € 249,41. Die Kosten pro Beamten pro Stunde stellen sich gemäß den vorzitierten Richtlinie entsprechend der jeweiligen Verwendungsgruppe der eingesetzten Bediensteten wie folgt dar: 1 EB € 46,36, 2 EB je € 34,83, 1 EB € 28,68. Die Kosten werden aus Budgetmitteln des Bundesministeriums für Inneres getragen.

 

Zu Frage 11:

Nein, eine spezifische Regelung für die Dokumentation derartiger Amtshandlungen besteht nicht.