Eingelangt am
13.07.2012
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BM
für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a
Barbara Prammer
Parlament
1017
Wien
GZ: BMI-LR2220/0699-III/1/b/2012
Wien,
am . Juli 2012
Der
Abgeordnete zum Nationalrat Wolfgang Zanger und weitere Abgeordnete haben am 15.
Mai 2012 unter der Zahl 11574/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „der im Zuständigkeitsbereich des Ministerium
eingerichteten ‚Anwaltschaften‘“ gerichtet.
Diese
Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu
den Fragen 1 bis 7 :
- Der
Zivildienstbeschwerderat ist gemäß § 43 Abs. 1 des
Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) eingerichtet. Gemäß § 43
Abs. 2 iVm § 37 ZDG hat dieser Beschwerden von Zivildienstpflichtigen
zu behandeln und über ihre Erledigung Empfehlungen an die
Bundesministerin für Inneres zu beschließen. Darüber
hinaus hat er die Bundesministerin für Inneres vor Erlassung der
Verordnung über die Fahrkosten-vergütung gemäß §
43 Abs. 2 iVm § 31 Abs. 3 ZDG zu beraten.
§
Im Jahr 2011 entstanden € 3.924,48 an
Kosten.
§
Der Zivildienstbeschwerderat ist keine
personalführende Stelle.
§
Dem Zivildienstbeschwerderat kommen keine
Parteienrechte zu.
- Die
Rechtsschutzkommission ist gemäß § 8 des
Bundesgesetzes über die Ein-richtung und Organisation des Bundesamts
zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung eingerichtet.
Die Rechtsschutzkommission hat gemäß
§ 9 leg. cit. ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig
unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes
nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung
steht. Gemäß § 9 Abs. 5 leg. cit. erstattet die
Rechtsschutzkommission der Bundesministerin für Inneres jährlich
bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht
über ihre Aufgabenwahrnehmung, der dem ständigen Unterausschuss
des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung
von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im
Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG
zugänglich zu machen ist.
§
Im Jahr 2011 entstanden € 609,36 an
Kosten.
§
Die Rechtschutzkommission besteht aus dem
Rechtsschutzbeauftragten nach § 91a SPG und zwei
weiteren Mitgliedern.
§
Der Rechtsschutzkommission kommen keine
Parteienrechte zu.