11430/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                              Wien, am    Juli 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0139-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11558/J vom 15. Mai 2012 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Aufkommensentwicklung der Abgabe von Zuwendungen stellt sich wie folgt dar. Das Aufkommen entspricht dem Kassaaufkommen in den einzelnen Jahren und ist in Euro angegeben.

 

Jahr

Erfolg

 

Jahr

Erfolg

1975

              44.548

 

1994

            343.522

1976

            471.574

 

1995

            642.695

1977

            811.974

 

1996

            405.200

1978

         1.610.067

 

1997

            421.049

1979

         2.480.251

 

1998

            484.104

1980

            770.841

 

1999

            538.919

1981

         1.142.562

 

2000

            289.780

1982

         1.927.647

 

2001

            348.509

1983

         1.505.854

 

2002

            314.608

1984

            992.130

 

2003

            535.744

1985

         1.208.404

 

2004

            392.703

 

Jahr

Erfolg

 

Jahr

Erfolg

1986

            995.618

 

2005

            315.243

1987

            981.083

 

2006

         5.396.714

1988

            443.304

 

2007

-        1.133.260

1989

            595.917

 

2008

            444.196

1990

            695.919

 

2009

            992.595

1991

            593.920

 

2010

         1.099.020

1992

            578.799

 

2011

            914.709

1993

            429.245

 

 

 

 

Zu 2. und 3.:

Eine Erklärung der Schwankung des Aufkommens lässt sich aus den Daten nicht ableiten, zumal die Daten kein eindeutiges Muster aufweisen.

 

Zu 4.:

Der Abgabe unterliegen Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessensvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft

  1. an politische Parteien sowie solchen nahestehende Organisationen, die nicht selbst als Berufs- und Wirtschaftsverband (Interessensvertretung) anzusehen sind sowie
  2. an Personen oder Personengemeinschaften, wenn die Zuwendung als Repräsentationsaufwand im Sinne des Ertragsteuerrechts anzusehen ist.

 

Zu 5.:

Ja. Es besteht keine Einschränkung auf Geldzuwendungen.

 

Zu 6., 8. und 10.:

Diese Fragen können aufgrund der Datenbestände nicht beantwortet werden.

 

 


Zu 7.:

Die Auswertung der Abgabepflichtigen zeigt folgendes Ergebnis:

 

Jahr

Abgabepflichtige

 

Jahr

Abgabepflichtige

2000

13

 

2006

16

2001

14

 

2007

16

2002

11

 

2008

15

2003

11

 

2009

19

2004

13

 

2010

21

2005

21

 

2011

17

 

Zu 9.:

Die Abgabe von Zuwendungen ist eine Selbstbemessungsabgabe. Abgabenverkürzungen können wie bei allen Selbstbemessungsabgaben oder sonst primär auf den Angaben des Abgabepflichtigen beruhenden Abgaben nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu 11. und 12.:

Eine Umgehung der Steuervorschriften durch Nichtbekanntgabe von Zuwendungen könnte jederzeit bei einer steuerlichen Betriebsprüfung aufgedeckt werden und würde den Tatbestand eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens erfüllen, mit schwerwiegenden finanzstrafrechtlichen Folgen für den betreffenden Verband und sein Ansehen in der Öffentlichkeit. Hinsichtlich sonstiger Umgehungsmöglichkeiten kann mangels des Vorliegens interpretierbarer Zahlen und Fakten keine Aussage getroffen werden.

 

Zu 13.:

Es bestehen keine erlassmäßigen Erleichterungen für bestimmte Berufs- und Interessensvertretungen (Siehe zu § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988: LStR 2002 Rz 240 und zu § 4 Abs. 9 EStG: EStR 2000 Rz 1415 bis 1420).

 

Zu 14.:

Nein. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass ausschließlich Organisationen mit freiwilliger Mitgliedschaft als Abgabepflichtige in Betracht kommen sollen, nicht aber Organisationen mit Zwangsmitgliedschaft.

 

 

 

 


Zu 15.:

Die Abgabe von Zuwendungen ist nicht geeignet für die Bekämpfung von Korruption. Eine Änderung oder Ausweitung dieser Steuer ist daher derzeit nicht geplant.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.