11434/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. Juli 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0204-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11580/J betreffend "der im Zuständigkeitsbereich des Ministerium eingerichteten 'Anwaltschaften'", welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen am 15. Mai 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

In den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fallen in diesem Zusammenhang die Kinder- und Jugendanwaltschaft des Bundes, das österreichische SOLVIT-Center und der österreichische Nationale Kontaktpunkt der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (öNKP).


Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Die Funktion des Kinder- und Jugendanwalts wird von einem Mitarbeiter, der auch für eine Reihe sonstiger Aufgaben verantwortlich ist, wahrgenommen. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des österreichischen SOLVIT-Centers sind vier Mitarbeiter/innen betraut, die auch für eine Reihe sonstiger Aufgaben verantwortlich sind. Mit der Wahrnehmung der Aufgaben des öNKP ist ein Mitarbeiter betraut, der ebenfalls für eine Reihe sonstiger Aufgaben verantwortlich ist.

 

Die Verwendung der genannten Mitarbeiter/innen in diesen Stellen stellt einen Teilbereich des Gesamtaufgabengebiets dieser Mitarbeiter/innen im Ressort dar, weswegen auch keine separaten Kosten entstehen.

 

 

Antwort zu den Punkten 4 bis 7 der Anfrage:

 

Kinder- und Jugendanwaltschaft des Bundes:

 

Der Kinder- und Jugendanwalt setzt sich für die Rechte und Interessen von Kindern ein; so vermittelt er im Falle von Interessenkonflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Kindern und Eltern oder anderen betroffenen Personen beispielsweise in Fragen der Obsorge und des Kontakts zum nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil. Seine Tätigkeit stellt weiters auf den Schutz von Kindern vor jeglicher Form von körperlicher und seelischer Gewalt ab. Generell setzt er sich dafür ein, dass Kinder von der Gesellschaft, aber auch von den Eltern, als eigenständige Inhaber von Rechten im Sinne der Kinderrechtekonvention wahrgenommen und geachtet werden.

 

Neben der Funktion als Ansprechstelle für rat- und hilfesuchende Kinder und Jugendliche (bzw. deren Erziehungsberechtigten) ist der Kinder- und Jugendanwalt des Bundes überdies mit der Koordinierungsfunktion sowie mit der Vertretung der österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften in internationalen Angelegenheiten betraut.

 

Die Einrichtung der Kinder- und Jugendanwaltschaft des Bundes basiert auf Abschnitt L des Zweiten Teils der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986. Parteistellung in Verfahren oder sonstige Mitwirkungsrechte kommen dieser Einrichtung nicht zu.

 

Österreichisches SOLVIT-Center:

 

SOLVIT ist ein Online-Netzwerk, in dem die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um auf pragmatische Weise Probleme zu lösen, die durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch Behörden entstehen. In jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gibt es SOLVIT-Stellen. Sie bearbeiten Beschwerden von Bürgern und Unternehmen. Die SOLVIT-Stellen sind Teil der nationalen Verwaltung; ihre Aufgabe besteht darin, innerhalb von zehn Wochen praktische Lösungen für praktische Probleme zu finden. Die Benutzung von SOLVIT ist kostenlos.

 

SOLVIT ist ein Mechanismus zur alternativen Streitbeilegung. Wird das Problem nicht gelöst oder ist der Lösungsvorschlag nach Ansicht der betroffenen Bürger/innen oder Unternehmer/innen nicht annehmbar, können diese sich an ein nationales Gericht wenden oder eine offizielle Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen.

 

Rechtsgrundlagen für das österreichische SOLVIT-Center sind die Mitteilung der Kommission "Eine wirksame Problemlösung im Binnenmarkt ("SOLVIT")" vom 27.11.2001, KOM(2001)702, in der ein integrierter Ansatz für eine Problemlösung ("SOLVIT") gefordert und die Einrichtung einer EU-weiten Online-Datenbank vorgeschlagen wird, die Empfehlung der Kommission vom 7.12.2001, K(2001)3901 endg., die eine Reihe von Grundsätzen enthält, die die SOLVIT-Stellen in den Mitgliedstaaten bei der Problemlösung zu beachten haben und die Schlussfolgerungen des Rates "Binnenmarkt, Verbraucherfragen und Fremdenverkehr" vom 1.3.2002, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich aktiv an einer wirksamen Problemlösung im Rahmen des SOLVIT-Systems zu beteiligen und die entsprechenden Grundsätze einzuhalten. Nationale Rechtsgrundlage ist Abschnitt L, Z 4 des Zweiten Teils der Anlage zu § 2 Bundesministerien-gesetz 1986.

 

Parteistellung in Verfahren oder sonstige Mitwirkungsrechte kommen dieser Einrichtung nicht zu.

 

Österreichischer Nationaler Kontaktpunkt der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (öNKP):

 

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen enthalten freiwillige Verhaltensstandards für grenzüberschreitend tätige Unternehmen und zielen darauf ab, den Beitrag zu fördern, den die Unternehmen zum ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt weltweit leisten können; sie beinhalten auch einen Beschwerdemechanismus. Die OECD-Leitsätze gehen auf das Jahr 1976 zurück. Die derzeit geltende Version wurde vom OECD-Ministerrat 2011 beschlossen. Ihre Umsetzung einschließlich der Einrichtung des öNKP ist für Österreich als OECD-Mitglied völkerrechtlich verbindlich. Der öNKP berichtet, wie alle anderen NKP, seine Aktivitäten jährlich an die OECD.

 

Zu den Aufgaben des öNKP gehört es, die wirksame Anwendung der Leitsätze in Österreich voranzubringen, indem er die Umsetzung und Kenntnis der Leitsätze fördert, Anfragen hierüber beantwortet und unter Berücksichtigung der in den Leitsätzen festgeschriebenen verfahrenstechnischen Anleitungen zur Lösung von Problemen beiträgt, die sich bei der Umsetzung der Leitsätze in besonderen Fällen ergeben können.

 

Parteistellung in Verfahren oder sonstige Mitwirkungsrechte kommen dieser Einrichtung nicht zu.